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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
69. Jahresband.1989
Seite: 289
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3. Das Rechnungswerk der Kirche Weingarten

Recht imposant wirkt das fast vollständig erhaltene Weingartener Rechnungswerk
. Trotz zahlreicher Kriegswirren und baulicher Veränderungen
blieben die Kirchenrechnungen zwischen 1681 und 1917 nahezu unversehrt.

Unter den 220 Bänden und Heften, von denen z. T. zusätzlich Kopien vorliegen
, befinden sich neben den eigentlichen Kirchenrechnungen sowohl Ex-
tanzenregister, Manuale, Colligende als auch Rechnungsbeilagen.

Gerade letztere eignen sich hervorragend als sozial- und kulturhistorische Quelle.

Den Materialreichtum des Weingartener Rechnungswerks wußte bereits
Ludwig Heizmann zu schätzen. In seinen kleinen Monographien zitierte er
eifrig daraus.

Im folgenden sollen nach einem kurzen kirchenrechtlichen Exkurs die Auswertungsmöglichkeiten
der Quelle „Kirchenrechnungen" exemplarisch veranschaulicht
werden, wie damit lokalgeschichtliche Erkenntnisse gewonnen
werden können.

Kirchenrechnungen als historische Quelle

Die „Heiligenrechnung" der Kirche Weingarten (so wurde die Kirchenrechnung
betitelt) führte ein sog. ,,Heiligenpfleger" bzw. ,,Kirchschaffner".

Er betreute die Rechnungen der ,,Kirchenfabrik", die einen Teil der Kirchengüter
darstellte, und mußte seine Aufzeichnungen dem Straßburger
Bischof abliefern.

Nach dem katholischen Kirchenrecht wird die Vermögenssubstanz der Kirche
in ,,geweihte" und kirchliche Sachen" (im engeren Sinne) geschieden.28

Die ersten Güter (res sacrae) dienen zum unmittelbaren Gebrauch beim
,,Cultus" und erhalten ihre Bestimmung durch eine

, ,sakramentalische Handlung, welche bald eine Consecration ist, wie
bei den Gottesäckern, Glocken, Meßparamenten, usw."29

Das katholische Kirchenrecht legt solchen Gegenständen den Charakter der
Heiligkeit bei, wodurch diese aus den Verhältnissen des weltlichen Verkehrs
heraustreten.

Die eigentlichen Kirchengüter dienen zur Bestreitung der äußeren Bedürfnisse
der Kirche und unterliegen deshalb teilweisen Beschränkungen bzgl.
ihrer Veräußerung.

Sie lassen sich wiederum in das Kirchenvermögen (peculium ecclesiae), aus
dem der eigentliche kirchliche Aufwand bestritten wird, und das Benefici-

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