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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
69. Jahresband.1989
Seite: 478
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1989/0478
Die Verordnung für die Rüster Juden von 1768

Sein Nachfolger, Franz Friedrich Böcklin, erließ 1768 eine Verordnung für
die Rüster Juden, in der ihr Leben in allen Bereichen bis auf das Kleinste
geregelt wurde.7

Franz Friedrich Sigismund August
Baron Böcklin von Böcklinsau
1745—1813 Archives Municipales
de Strasbourg.

Aufnahme: E. Laemmel

In Vorschriften allgemeiner Art wird zunächst den Juden befohlen, gehorsam
gegen die Obrigkeit und friedsam gegenüber den Christen zu sein, niemanden
zu beleidigen oder zu übervorteilen, sich nach den bestehenden
Feuer- und Polizeiordnungen zu richten und ihre Wohnungen sowie die Plätze
davor reinlich zu halten.

Sie dürfen sich des Wassers, der Wege und Stege im Herrschaftsbereich bedienen
. Jedoch die Weidebenutzung wird nur solange zugelassen, wie keine
Klagen von sehen der Christen entstehen. Waffen zu tragen ist den Juden
grundsätzlich verboten. Schließlich können sie jederzeit nach Zahlung des
Abzugsgeldes von zehn Gulden die Herrschaft wieder verlassen.

Das Verhältnis zwischen Juden und Christen ist genau reglementiert, vor allem
dort wo Sitten und Gebräuche sich berühren. Verboten ist das Spielen,
Tanzen und Trinken mit Christen, ebenso das Diskutieren mit ihnen über religiöse
Themen. Christen dürfen auch nicht zu Laubhüttenfesten oder zu rituellen
Handlungen wie Hochzeiten, die im übrigen von der Herrschaft
genehmigt sein müssen, oder Beschneidungen eingeladen werden. Überhaupt
dürfen Hochzeiten, Beschneidungen und das rituelle Baden der Frauen
nicht in der Öffentlichkeit, sondern nur heimlich in der Synagoge oder
den Judenhäusern geschehen.

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