Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
69. Jahresband.1989
Seite: 479
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An Sabbaten oder jüdischen Festtagen dürfen keine Christen zum Arbeiten
angestellt werden, und an christlichen Feiertagen ist den Juden das Arbeiten
und Handeltreiben strengstens untersagt. Vor allem in der Karwoche sollen
sie still in ihren Wohnungen bleiben und diese nur dann verlassen, wenn es
dringend notwendig ist.

Großen Raum nehmen die Vorschriften ein, die den Geldverkehr und die
Rechtsgeschäfte betreffen. Grundsätzlich dürfen Geldgeschäfte nur mit Erlaubnis
der Herrschaft getätigt werden. Es haben nur solche Verträge und
Schuldverschreibungen Gültigkeit, die genehmigt sind und vom Amtsschreiber
ausgestellt wurden. Teilzahlungsbeträge müssen auf dem Schuldbrief
vermerkt und amtlich beglaubigt werden.

An fremde Personen Geld zu verleihen oder Pfänder von ihnen zu nehmen,
ist ebenso verboten wie das Fordern von Zinseszins. Werden gestohlene Waren
gekauft, müssen diese zurückgegeben oder aber bezahlt werden. Hat ein
Jude auf ein gestohlenes Pfand Geld geliehen, bekommt er nur die Auslage,
aber nicht den Zins ersetzt. Zahlt ein Schuldner keine Zinsen für das auf
Pfand geliehene Geld, darf das Pfand nicht angegriffen werden. Wird es
nicht ausgelöst, darf es der Gläubiger nicht behalten, sondern es wird geschätzt
, verkauft und das überschüssige Geld dem Eigentümer ausbezahlt.
Verkauft ein Jude Waren auf Kredit, so dürfen bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen
erst nach einem halben Jahr 5% Zinsen verlangt werden.
Die Garantiebedingungen sind für Christen und Juden gleich.

Besonders ausführliche Regelung erfahren Immobiliengeschäfte. Zwar dürfen
die Juden mit der Erlaubnis der Herrschaft Häuser erwerben, aber das
Vorkaufsrecht bleibt zehn Jahre und ein Tag bei den Rüster Bürgern. Vermutlich
sind hier die Vorbesitzer gemeint. Fallen den Juden durch Bankrott
Häuser oder Grundstücke zu, müssen diese spätestens nach einem Jahr wieder
verkauft werden. Immobilien dürfen von den Juden nicht als Pfand angenommen
werden. Diese strengen Vorschriften für Immobiliengeschäfte
sollten verhindern, daß Juden Grundbesitz erlangen, da sie ja keine Bürger
im eigentlichen Sinne waren und die Herrschaft sich die Möglichkeit der
Ausweisung nicht erschweren wollte.

Auch Handel und Gewerbe wird geordnet. Verboten ist unterbieten, abwerben
und übermäßiges Aufkaufen von Waren. Der Handel an christlichen
Sonn- und Feiertagen ist verboten mit Ausnahme der Abgabe von Tabak in
kleinen Mengen und des Verkaufs von notwendigen Lebensmitteln nach dem
Gottesdienst.

Fremden Juden ist das Handeln in Rust gänzlich verboten, außer eine fremde
Judengemeinde zahlt für die Erlaubnis 20 Gulden jährlich im voraus oder
ein einzelner Jude 20 Schilling für eine 8tägige Erlaubnis. Diese Gelder fließen
den Armen der Christengemeinde zu.

Weitere Vorschriften betreffen die Beherbergung . Keine Übernachtung ist
ohne „Nachtzettel", d. h. ohne Buchführung erlaubt. Strengstens ist es un-

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