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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
69. Jahresband.1989
Seite: 480
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tersagt, verdächtigen Personen Unterschlupf zu gewähren. Unverheiratete
Kinder dürfen bei ihren Eltern bleiben, verheiratete nur noch zwei Monate.
Hier besteht allerdings die Möglichkeit, die Frist zu verlängern.
Verwandte dürfen für drei Tage beherbergt werden, nicht verwandte auswärtige
Personen können nur für eine Nacht Aufnahme finden.
Den Abgaben, die von den Juden an die Herrschaft zu entrichten sind, ist
ebenfalls ein Teil der Vorschriften gewidmet. Da sind: das Schirm- bzw. das
Schutzgeld, das Gansgeld, das Schulgeld und das Atzgeld (Geldabgabe für
Beherbergungsrecht).

Diese Gelder müssen in groben, gangbaren und gut klingenden Münzen entrichtet
werden. Dazu muß jährlich dem Bürgermeister sechs Maß gutes
Brennöl für herrschaftliche Illuminationen abgeliefert werden. Damit waren
die Juden zwar von allen bürgerlichen Lasten befreit, hatten dafür aber auch
keine Bürgerrechte. Im übrigen wird Christen wie Juden gleichermaßen
Recht und Gerechtigkeit versprochen.

Wappen der Familie Böcklin von
Böcklinsau

Zeichnung Hans Baidung Grien
Kupferstichkabinett Berlin-Dahlem
Aufnahme: Jörg P. Anders

Der Schluß der Verordnung befaßt sich ausführlich mit der Durchführung
der Vorschriften. Dabei wird eindringlich auf die Pflicht eines jeden getreuen
Untertanen hingewiesen, einen Verstoß anzuzeigen. Dafür soll dieser
dann mit einem Drittel der Strafsumme belohnt werden. Ist jemandem eine
Unterlassung der Anzeige nachzuweisen, so wird er mit derselben Strafe wie
der Schuldige belegt.

Die vorgesehenen Strafen bestehen in neun von zehn Fällen aus Geldstrafen.
Drei Gulden zahlt, wer jemanden länger als drei Tage beherbergt. Fünf Gul-

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