Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
69. Jahresband.1989
Seite: 481
(PDF, 111 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1989/0481
den Strafe gibt es bei Vergnügungen mit Christen. Sechs Gulden Strafe entrichtet
, wer mit Christen über religiöse Themen diskutiert oder sich des
übermäßigen Aufkaufens schuldig macht. Dieselbe Summe zahlen auch
fremde Juden, die ohne Erlaubnisschein Handel treiben. Mit zehn Gulden
wird derjenige belegt, der rituelle Handlungen in der Öffentlichkeit oder im
Beisein von Christen vornimmt, aber auch wer Schuldverschreibungen ohne
herrschaftliche Erlaubnis tätigt. Zwanzig Gulden Strafe sind zu zahlen bei
überhöhten Zinsen. Wer unerlaubt Geld verleiht oder Zinseszins fordert,
wird mit dreißig Gulden bestraft.

Für acht Tage in den Turm kommen Personen, die an Sonn- und Feiertagen
oder christlichen Festtagen Handel treiben. Die schlimmste Strafe, nämlich
der Verlust des Schirmrechtes, erfolgt bei unerlaubter Beherbergung, vor allem
aber bei der Aufnahme verdächtiger Personen.

Die Rüster Judenordnung im Vergleich zu den bischöflich-straßburgischen

Die Bedeutung dieser Judenordnung für die israelitische Gemeinde in Rust
kann nur durch eine Gegenüberstellung mit anderen ähnlichen Ordnungen
erkannt werden. Inwieweit unterscheidet sich nun die böcklinsche Judenordnung
von einer bischöflich-straßburgischen Ordnung, die auch für das benachbarte
Ettenheim galt? Zu diesem Vergleich soll die Judenordnung von
Bischof Leopold Wilhelm8 aus dem Jahre 1658 bzw. die überarbeitete Fassung
von Bischof Armand Gaston9 von 1706 herangezogen werden.
In der böcklinschen Ordnung fehlen nur wenige Passagen. Dazu gehören das
Verbot von jüdischen Begräbnissen an Sonn- und Feiertagen, die Festsetzung
einer Obergrenze für Kredite und das Verbot einer öffentlichen Synagoge
oder Schule.

Unterschiede lassen sich für folgende Bestimmungen finden: Die Juden unter
bischöflicher Herrschaft müssen außer den Geldleistungen jährlich ein
Pferd abliefern. In Rust finden wir eine Sonderabgabe in Form von sechs
Maß Brennöl.

Laut bischöflicher Ordnung dürfen Kinder nach ihrer Hochzeit noch ein halbes
Jahr bei ihren Eltern bleiben und fremde Juden zwei Tage beherbergt
werden. Dagegen sieht die böcklinsche Ordnung in diesen Fällen zwei Monate
bzw. drei Tage vor. Bezüglich des Erwerbs von Immobilien ergibt sich
ein kleiner, aber bedeutender Unterschied. Die böcklinsche Ordnung erlaubt
den Juden den Kauf von Häusern, während dies die bischöfliche verbietet
und ausdrücklich nur den Erwerb von „Häuslein" zuläßt. Außerdem kennt
sie in beiden Fassungen das Vorkaufsrecht für christliche Untertanen nicht.
Den Rüster Juden ist das Tragen von Waffen aller Art verboten, während ihren
unter bischöflicher Herrschaft stehenden Ettenheimer Glaubensbrüdern
nur das Führen von Büchsen untersagt ist.

481


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1989/0481