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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
70. Jahresband.1990
Seite: 133
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Capitulare de villis (794 / 95), das anordnete: „Unsere Wälder und Forste
sollen gut in Obacht genommen werden. Wo ein Platz zum Ausroden ist,
rode man aus, und dulde nicht, daß Felder sich bewalden, und wo ein Wald
sein soll, da dulde man nicht, daß er zu sehr behauen und verwüstet werde
."18 Die Aufsicht über den Wald führte der Amtmann des Königshofes,
im gegebenen Fall über den der Mark der Amtmann von Sasbach. Aus dieser
Grundlage mag das Aufsichtsrecht und die Aufsichtspflicht des Sasba-
cher Amtmannes, späteren Vogtes und Schultheißen herühren, die, obwohl
in keinem Markspruch festgelegt, nie bis zur Auflösung der Mark weder
von den Markgenossen noch den späteren Markherren bestritten wurde.

Unter der fränkischen Herrschaft begann die eigentliche Besiedlung des
mittelbadischen Raumes, damit auch der Mark, und zwar vermutlich zuerst
der Gebiete am Rande des Vorgebirges und wohl später der im Bereich des
ehemaligen Kinzig-Murg-Flusses gelegenen Sumpfgebiete und Hurste. Die
Schwere der Arbeit, das Land urbar zu machen, dazu die Bedrohung der
Siedlungen durch die Raubtiere des Waldes zwang die Siedler, sich zusammenzuschließen
, um überleben zu können.

Von lebenswichtiger Bedeutung für die Siedler war der Wald. Er lieferte ihnen
das Holz zum Feuern und Bauen. Die Pfähle zum Schutz der Häuser
und Felder durch Zäune, Wild zur Nahrung und Kleidung, Kräuter und
Beeren zur Ernährung, aber er diente auch als Weideland für ihre Tiere, besonders
der Schweine z. Z. des Eckerichts. Nun war der Wald aber Königsgut
. Dennoch hatten die Siedler das Recht der Waldnutzung, und dieses
Recht ist ihnen im Grunde nie abgesprochen oder verweigert, wohl aber von
den Markherren eingeschränkt worden. Sie waren gezwungen, sich an die
im Markspruch festgesetzten Normen zu halten. Die Wurzeln dieses Nutzungsrechtes
liegen nicht bloß in der zur Norm gewordenen Gewohnheit,
sondern wohl auch in dem allgemeinen Bewußtsein, daß der Wald Gemeingut
ist.

Die weitere Entwicklung ist dadurch gekennzeichnet, daß die Rechte der
Markherren sich vermehrten auf Kosten der Nutzungsberechtigten. Mit der
Zunahme der Bevölkerung ergab sich die Notwendigkeit, mehr Getreide anzubauen
, aber auch das Weideland zu vergrößern, zumal dieses nicht gedüngt
und der Boden nicht bearbeitet wurde.

Daraus ergab sich die Notwendigkeit, die verschiedenen Weidegebiete gegeneinander
abzugrenzen und den nutzungsberechtigten Gemeinschaften
zuzuweisen.19

Die Entwicklung der Markherrschaft seit dem späten Mittelalter

Von besonderer Bedeutung für die Markherrschaft war der Bau des Wasserschlosses
von Großweier.20 Wer es erbauen ließ, wann dies geschah, wer
ihm seine Rechte verlieh, ist unbekannt. Da es in der Mark liegt, die doch

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