Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
70. Jahresband.1990
Seite: 138
(PDF, 137 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1990/0138
Die Zahl der Markgenossen ist unbekannt, doch kann sie auf Grund des
Großweierer Amtswalterbuches für das Jahr 1599 ermittelt werden. Sie betrug
für Achern 112, für Oberachern St. Johann 50, Fautenbach 33, Önsbach
34, Gamshurst mit Michelbuch 44, Litzloch 11, Unzhurst mit Oberwasser
47, Zell 24, Großweier 30 und Lauf 108. Für die Gemeinden des Sasbach-
tales fehlen die Angaben.38

Das Hof- und Markrecht zu Sasbach39

Das Hof- und Markrecht zu Sasbach ist auf 1432 datiert. Damals war der
aus Brabant stammende Wilhelm von Diest (erwählter) Bischof von Straßburg
und damit Landesherr der bischöflich straßburgischen Besitzungen,
auch des Sasbachtales. Durch seinen verschwenderischen Lebenswandel
hoch verschuldet, durch seine unkluge Politik in viele Fehden verwickelt,
scheint er sich nicht um die Verwaltung des Hochstiftes gekümmert zu haben
. Nur so mag es zu erklären sein, daß das Hof- und Markrecht zu Sasbach
im Gegensatz zum Weistum von 1410 nicht die bestimmende und
ordnende Hand des Landesherrn zeigt.

Das Hof- und Markrecht zu Sasbach besteht aus 38 Punkten. Sie beziehen
sich auf den bischöflichen Hof und das Gericht zu Sasbach sowie auf die
Mark. Das Ganze ist nicht nach diesen drei Einrichtungen gegliedert. Die
einzelnen Bestimmungen stehen teilweise durcheinander, sie bilden trotzdem
eine Einheit.

Der bischöfliche Hof zu Sasbach kam vermutlich 1070 durch die Schenkung
des fränkischen Adligen Siegfried in den Besitz der Straßburger Bischöfe.
Zu ihm gehörte wahrscheinlich ein ausgedehnter Streubesitz. Der Hof war
ein „friger" (freier) Hof, der keinem andern Herrn unterstand. Er war mit
Rechten ausgestattet, die noch aus vorbischöflicher Zeit stammten. So wurde
der Amtmann nicht vom Bischof eingesetzt, sondern aus den ,,urborn"
gewählt, den Besitzern eines Herrenhofes. Als Zeichen der Anerkennung
als Herrn mußten diese jährlich dem Bischof zwei Mark Silber entrichten
,,und nicht mehr". Wer auf dem Hof,,frevelt, der muß zur Strafe einen hei-
beling und drei Pfund bezahlen, die jedoch nicht abgeführt, sondern in einem
Säckchen verwahrt werden, u. a. m.

In unserem Zusammenhang interessieren vor allem die Bestimmungen des
Markrechts. Sie beziehen sich vor allem auf das Recht der Markleute, ihre
Schweine im Markwald besonders zur Zeit des Eckerichts zu weiden sowie
Holz zu ihrem Gebrauch im Markwald zu schlagen. Für die Ernährung der
bäuerlichen Bevölkerung im Mittelalter war die Schweinehaltung von größter
Bedeutung, da die schnellwüchsigen Tiere Fleisch und Fett lieferten. Ihre
Nahrung suchten sie auf der Weide, vor allem in den Buchen- und
Eichenwäldern. Das Weidegebiet der meist recht großen Herden erstreckte

138


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1990/0138