Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
70. Jahresband.1990
Seite: 140
(PDF, 137 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1990/0140
Felder im Markwald holen oder auch Holz, das er zum Anfertigen einer
Deichsel, einer Langwiede (Verbindungsstange zwischen Vorder- und Hinterwagenteil
) oder von Rungen (senkrechtes oder schräges Rundholz, das
die Wagenleiter hält) benötigt. Nur muß er es auf dem Heimweg oben auf
den Wagen legen und es nicht mit anderem Holz zudecken. Von einem im
Wald umgefallenen oder durch Brand beschädigten Stamm darf nur jener
Teil mitgenommen werden, der übrig bleibt, wenn man von der Wurzel zum
Dolder 14 Schuh (4,20 m) abgemessen hat.

Streng bestraft werden jene, die an einem Sonntag oder „gebannten" (gebotenen
) Feiertag oder auch bei Nacht Holz fällen oder transportieren oder
mähen. Wenn sie von einem Markknecht gestellt werden, sie „sind verfallen
umb Lib und umb gut". Die gleiche Strafe erfährt ein „ußmann", der
nicht zur Mark gehört, wenn er von einem Markknecht in der Mark beim
Holzfällen oder Mähen ertappt wird. Kann der Markknecht den Übeltäter
nicht festhalten, muß ihm der Markmann helfen, den er um seine Unterstützung
angerufen hat. Weigert dieser sich, dann verliert er seinen Teil und
sein Recht an der Mark.

Besonderen Schutz genießen die Eichen. Wer eine in der Mark am Grund
abhaut, muß zwei Schilling Pfennige bezahlen, wer eine in der Mark ,,stim-
let", dagegen sieben Schilling Pfennige.

Die eingehenden Bestimmungen über die Waldnutzung zeigen, welche Bedeutung
der Wald damals für die Markleute hatte. Die festgesetzte Strafe,
durchweg 13 Unzen Pfennige (= 262 Pfennige), war hart und wurde nicht
nach der Schwere der Fälle differenziert. Bestraft konnte allerdings nur
werden, wer von den Markknechten bei Begehung der Tat ertappt wurde.
Eine Anzeige hatte keine Wirkung. Eine soziologische Betrachtung der Bestimmungen
zeigt, daß in der ,,guten alten Zeit" die Menschen sich nicht
wesentlich von den heutigen unterschieden.

Das Weistum der Großweierer Markgenossenschaft von 141040

Die älteste Aufzeichnung des in der Großweierer Mark geltenden Rechts ist
das Weistum von 1410. Es verdankt seine Entstehung dem Markgrafen Bernhard
I. (1364—1431), der nicht nur darauf bedacht war, sein Herrschaftsgebiet
durch Kaufund Verträge zu vergrößern, sondern auch aus Gründen der
Rechtssicherheit die Rechtsverhältnisse schriftlich festzulegen. Dieser Aufgabe
dient das Weistum der Großweierer Mark von 1410, das in der markgräflichen
Kanzlei angefertigt wurde. Die angeführten Rechte sind die,
welche die Markgrafschaft an der Burg Großweier besitzt. Sie betreffen
nicht nur die Burg, den Kirchensatz und das Gericht, sondern auch die
Mark. Sie leiten sich her von altem Herkommen, aber auch sind „von ihr

140


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1990/0140