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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
70. Jahresband.1990
Seite: 141
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zu Lehen rührend". Die Burg Großweier war ein Lehen der Markgrafen,
mithin sind die Rechte in diesem Lehensverhältnis gegründet.

Damit zeigen sich einige Unterschiede zwischen dem Weistum und dem
Sasbacher Hof- und Markrecht. Von dem „Wissen und Willen" der Markleute
bei bestimmten Entscheidungen wird nicht mehr gesprochen, ja das
Wort Markleute tritt nur noch einmal auf, wenn gesagt wird, daß sie ihre
Gebresten allein dem Markherrn von Großweier vortragen dürfen. An den
Bestimmungen fällt auf, daß sie nicht die Bezogenheit auf konkrete Fälle
zeigen, sondern mehr allgemeinen Charakter haben. Auch das Recht, die
Schweine zur Zeit des Ecke rieht in den Wald zu treiben, spielt kaum mehr
eine Rolle. Dafür sind mancherlei neuere Bereiche hinzugekommen, die in
dem Sasbacher Hof- und Markrecht noch nicht genannt werden.

Zunächst kommen die Rechte des Markgrafen von Baden. Von jedem Haus
in Großweier, Sasbach, Achern, Fautenbach, Gamshurst und Unzhurst und
den Höfen und Weilern, die dazu gehören, bezieht er ein Huhn; die Hälfte
davon gehört Großweier, ferner von den Rüttematten (Gelände zwischen
dem Onsbacher Wald und Gamshurst) von jedem Tagwan ein Pf.; die Hälfte
davon steht wieder Großweier zu. Vor allem haben die Markgrafen zu Großweier
,,walt, wasser und weid und auch das recht, daß niemand jagen noch
Voglen (Vögel fangen), noch dheinerhand wild fahen soll in den weiden, die
in der markh gelegen sind, noch in der weide, denn mit den von Croßwiler
willen", also das Jagdrecht.

Als Rechte der Herren von Großweier werden eigens angeführt: sie dürfen
120 Schweine zur Zeit des Eckericht in den Wald schlagen. Sie haben von
der Markgrafschaft die Macht, den Bürgern der in der Mark gelegenen sieben
Kirchspiele zu gebieten, in Achern zwischen Ostern und Pfingsten zur
Gerichtsitzung zusammenzukommen, bei der der „elter" (Vater) der Familie
„mit des Markgrafen Willen und auf sein Geheiß" den Vorsitz führt.
Wenn ein Markmann sich über diese Rechte hinwegsetzt, dann hat er alle
Rechte, die er in der Mark hat, verloren, ebenso sein Gut. Zuständig für
alle „gebreste" (Beschwerden), die die Markleut in bezug auf die Mark haben
, sind die Herren von Großweier. Dann finden sich da noch eine Anzahl
neuer Rechte, die diesen zustehen. So muß ihnen jährlich ein Vierling Wein
von der Mühle in Unzhurst abgeliefert werden, weil das Wasser zu ihr hinabgeleitet
wird, wohin es eigentlich nicht gehen soll. Nur mit ihrer Zustimmung
darf ein neuer Bau errichtet werden, der an einen alten stößt, sei es
ein Giebel, Schopf oder Stall, nicht einmal eine Stiege. Keiner, der in der
Mark wohnt, darfeinen Keller bauen, ein Kerne (Kamin) auf sein Haus setzen
oder ein Taubenhaus haben, es sei denn, sie gestatten es. Häfner, die
in der Mark wohnen, müssen ihnen Häfen, Kacheln, Krüge, Tiegel und
Deckel, die sie aus dem Grund der Mark herstellen, unentgeltlich für ihren
Haushalt zur Verfügung stellen. Die Strafe für Übertretungen der Bestimmungen
ist für alle Fälle gleich — 13 Unzen Pfennige, eine sehr hohe Strafe.

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