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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
70. Jahresband.1990
Seite: 143
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wurde besonders das Recht des Markgrafen hervorgehoben. Im Markspruch
von 1506 beansprucht Philipp von Seideneck die Entscheidung allein
, weil er „Macht und Recht" hat, zwei Ausdrücke, die sich in fast allen
Bestimmungen finden. Seine Auffassung findet er in seinem Lehensverhältnis
zum Markgrafen begründet.

Der Markspruch ist in 59 Punkte unterteilt, wobei thematisch Zusammengehöriges
zu Abschnitten zusammengefaßt ist.

Er beginnt mit dem seiner Bedeutung nach wohl wichtigsten Punkt, dem
Markgericht, dessen Einberufung und Leitung Philipp von Seideneck zusteht
. Zwar stammt die eigentliche Markgerichtsordnung erst von 1512, ein
ältere Fassung liegt nicht vor. Doch scheinen einige Bestimmungen auf Philipp
selbst zurückzugehen, so daß die Markleute ,,ihre Gebresten von der
Mark wegen nur dem Markherrn vortragen sollen", daß die Heimburgen
und Markknechte durch Eid verpflichtet sind, auch Aufsicht in der Mark
zu führen und ihre Beanstandungen auf der Tagung des Markgerichts vorzutragen
. Schwierig ist auch die Stellung jener, die zu Richtern oder Markzwölfern
gewählt worden sind. Sie sollen dem Markherrn schwören, die die
Freiheiten sowie die Markgerechtigkeiten berührenden Fälle nach Inhalt des
Markspruchs helfen zu handhaben. Den Markspruch hat der Markherr errichtet
. Zu den Einkünften des Markherren gehören die Markhühner, von
denen jedes Hausgesäß in den sieben Kirchspielen eines abliefern muß, ferner
der Markzins von ein Pfennig, der von jedem ,,Tag" der Rittmatten abgeführt
werden muß.

Grundlage für die folgenden Bestimmungen ist, daß der Markherr von
Großweier hat ,,waldt, wasser und waydt samt denselben Gerechtigkeiten
und Rechten in der Mark". Daraus ergibt sich, daß nichts in der Mark gemacht
werden darf ohne die Genehmigung des Markherrn, der „Macht und
Recht" hat.

Niemand darf jagen oder Vögel fangen in der Mark, Holz hauen (die Vorschriften
ähneln denen des Weistums, aber auch des Sasbacher Hof- und
Markrechts), Eichen oder Buchen verstümmeln, Eicheln oder Wildobst von
den Bäumen herabschlagen. Markzwölfer, Heimburger, Bannwarte und
Markknechte sind verpflichtet, Bürger, die gegen die Waldvorschriften verstoßen
, zu stellen. Die Strafen für Verstöße belaufen sich gleichmäßig auf
13 Unzen Pfennige. Streng bestraft wird vor allem ein Ußmann, der beim
Holzfällen im Wald ertappt wird.

Weniger umfangreich sind die Bestimmungen, die sich mit dem Weiden der
Schweine im Markwald zur Zeit des Eckerichts befassen. Man könnte den
Schluß ziehen, daß die Schweinehaltung rückläufig war. Dem Markherrn
werden 120 Schweine für die Weide zugestanden. Völlig neu sind jedoch die

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