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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
70. Jahresband.1990
Seite: 146
(PDF, 137 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1990/0146
Die Markgerichtsordnung von 151245

Sie war von dem Burggrafen Philipp von Seideneck herausgegeben worden
und war keine Neuschöpfung, sondern eine schriftliche Fassung dessen,
was bisher auf Grund des Herkommens ausgeübt wurde.

Vorsitzender des Gerichts war der Markherr und zwar der von Großweier.
Richter waren allein die 24 Markzwölfer, die von den Markleuten der sieben
Kirchspiele aus ihrer Mitte gewählt wurden.

Das Gericht tagte zweimal im Jahr und zwar im Frühjahr zwischen Ostern
und Pfingsten, gewöhnlich am ersten Donnerstag nach dem L Mai, außerdem
im Spätjahr um Michaeli (29. September).

Tagungsort war der Platz unter der Noppenlinde46 in Achern, bei Unwetter
auch die ,,Stube" in der ,,Laube", einem Gasthaus in der Mitte des damaligen
Marktfleckens.

Wo die Linde stand, woher sie ihren Namen hat, ist nicht bekannt. Dieser
ist nur im Zusammenhang mit der Gerichtssitzung überliefert. Nach einem
Eintrag in den Kirchenrechnungen der Nikolauskapelle von 1776 zu schließen
, stand sie auf dem Platz vor dieser. Sie lag vor dem Marktflecken, in
dem das Markgericht als überörtliche Einrichtung kein Recht zu tagen
hatte.

Am Verlauf der Tagung fällt der strenge Formalismus auf. Den Vorsitz führt
der Markherr von Großweier. Die Sitzung beginnt, wenn morgens zwischen
7 und 8 Uhr die Markzwölfer vor dem Markstuhl unter der Noppenlinde
eingetroffen sind. Dann empfängt der Markherr vom Markknecht den Gerichtsstab
. Er heißt den Amtmann von Sasbach zu seiner Rechten, den Gerichtsschreiber
zu seiner Linken Platz zu nehmen. Dann setzen sich auch
die Markzwölfer. Anschließend frägt der Markherr jeden einzelnen Markzwölfer
auf seinen Eid, ob das Gericht wie nach altem löblichen Brauch und
Herkommen besetzt und ob auch die Zeit zum Anfangen sei. Wenn er ihre
Zusage hat, wendet er sich an jeden einzelnen der Markknechte und befragt
sie, ob sie das Gericht nach altem Herkommen verkündet haben. Wenn sie
das bejahen, erklärt der Markherr, daß keiner der Markzwölfer mehr bei
einer Strafe von fünf Pfennigen ohne seine Erlaubnis aufstehen darf. Niemand
ist es gestattet, vor dem Gericht Klage zu erheben oder zu antworten.
Ungebührliches Benehmen oder unnützes Reden sind untersagt. Alsdann
verliest der Markschreiber den Markspruch. Der Markherr fordert jeden
Markzwölfer, Markknecht, Heimburger und Bannwart auf, alle Markfrevel
, die sie im Großweierer Wald angetroffen haben, abzurügen und anzuzeigen
. Der Markschreiber schreibt auf, was beanstandet wurde und wer
die Rüge vorgebracht hat.

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