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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
70. Jahresband.1990
Seite: 147
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1990/0147
Nun steht der Markherr auf, denn an der folgenden Festsetzung der Strafen
hat er keinen Anteil; das ist alleinige Sache der Richter, der Markzwölfer.
Sobald sie ihre Entscheidung getroffen haben, darf sich der Markherr wieder
setzen, denn nun verkündet der Gerichtsschreiber den Schuldigen ihre
Strafen. Noch ist die Sitzung nicht beendet, denn jetzt wendet sich der
Markherr an die Markleute und frägt sie dreimal hintereinander, ob nichts
Weiteres vor dem Markgericht zu erledigen sei. Ist das nicht der Fall, dann
dürfen die Markzwölfer aufstehen. Die Sitzung ist beendet und wird zum
nächsten Termin vertagt. Was die Markzwölfer während der Sitzung verzehren
, muß von ihrer Gemeinde bezahlt werden.

Doch beschränkt sich die Tätigkeit des Markgerichts nicht bloß auf die Bestrafung
von Waldfreveln; man traf auch für alle Markgenossen verbindliche
Anordnungen, die zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung des
Ertrages erforderlich waren. Dazu gehörte das Anlegen und Ausbessern von
Entwässerungsgräben, wobei jeder Bauernschaft ein bestimmter Abschnitt
eines Bachlaufes bzw. Grabens zugewiesen wurde.

Zwar sind keine Protokolle von den Sitzungen des Markgerichts erhalten,
doch scheinen sie bis ins 18. Jahrhundert abgehalten worden zu sein, allerdings
nicht mit der Regelmäßigkeit wie es die Markgerichtsordnung vorschreibt
, sondern nur dann, wenn die Notwendigkeit es erforderte.
Sitzungen wurden abgehalten 1661, 1668, 1695, 1709, 1715, 1732, die letzte
1765.47

Die oben beschriebene Form einer Gerichtssitzung nannte man im 18. Jahrhundert
eine solenne Gerichtssitzung. Wegen der damit verbundenen hohen
Ausgaben für die Gemeinden kam man im 18. Jahrhundert davon ab. Als
Ersatz für die Markgerichte führte man sogenannte Frevelgerichte48 ein.
Sie hatten die Aufgabe, die aufgelaufenen Waldfrevel zu bestrafen und so
die Verödung des Waldes zu verhindern. Sie wurden ohne weitere Feierlichkeiten
von dem Burgvogt von Großweier und dem Schultheiß von Sasbach
in Gegenwart einiger Markzwölfer abgehalten.

Es ist nach heutiger Auffassung ein umständliches Verfahren, wie hier
Recht gesprochen wird. Aber die häufigen Wiederholungen sollen verhindern
, daß etwas übergangen und somit die vorgeschriebene Form verletzt
wird. Es fällt auf, daß kein Beklagter vernommen wird und kein Zeuge gehört
. Das erübrigt sich, weil nur dann ein Beklagter verurteilt werden kann,
wenn er vom Markzwölfer bei der Tat ertappt wurde. Anzeigen von Dritten
finden keine Beachtung. Die Stellung des Markherrn bei der Gerichtssitzung
entspricht in etwa der des Vorsitzenden einer Gerichtsverhandlung im
englischen Recht.

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