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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
70. Jahresband.1990
Seite: 154
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All diese Eingriffe geschahen, obwohl die Markgenossen und die zuständigen
Stellen wußten, daß die Mark Gemeineigentum war und das Erträgnis
des Bodens allen zustand. Es fehlte eine starke Instanz, die diese Eingriffe
abwehrte und die Einhaltung der überlieferten Ordnung verteidigte. Das Gemeinschaftsbewußtsein
war geschwunden. Diese Aneignungen gingen auch
noch weiter, als bereits die Verhandlungen über die Aufteilung der Mark begonnen
hatten, ja es wurde die Vermutung geäußert, daß die von den or-
tenauischen Gemeinden Fautenbach, Gamshurst und Önsbach erfolgten
Eingriffe mit Zustimmung der ortenauischen Regierung erfolgten. Die beiden
ersten Gemeinden hatten eigenmächtig Grenzsteine gesetzt und eingegraben
, während die letztere zum eigenen Vorteil Land in der Mark
eingeebnet und eingesät hatte.

Dennoch darf nicht die Meinung aufkommen, als ob die zuständigen Verwaltungsstellen
nichts zur Aufrechterhaltung der überkommenen Ordnung
taten. So führten 1783 der Obermarkvogt des Amtes Bühl zusammen mit
dem Mitmarkvogt Lichtenauer von Sasbach und verschiedenen Markzwölfern
eine Umgehung der Markgrenze von Unzhurst bis Önsbach durch.62
In einem ausführlichen Protokoll berichten sie über all die Schäden, die sie
festgestellt haben, so daß durch die Eingriffe der Abtsstäblichen und der
Ortenauischen die Mark , ,beinahe ganz ruiniert und unbrauchbar gemacht
wurde", daß der dortige Markförster Beckmann viel zu nachsichtig gegen
die Waldfrevler sei und nicht die Holzverwüstungen hindere, daß die Gräben
in der Mark ganz ebenhämig seien, so daß alles unter Wasser gesetzt
wird, daß der Acherner Eichelgarten entgegen den vorhandenen Lochen zur
Acherner Allmend hinzugeschlagen wurde u.a.m. Die Kommission forderte
in ihrem Bericht eine umgehende Umsteinung, die auch zugesagt wurde.
Im Geiste der neuen Zeit war wohl auch die Forderung Lichtenauers, daß
ein sumpfiger Teil der unteren Mark trockengelegt werden solle, wodurch
der Genossenschaft ein merklicher Nutzen entstehe.63

1770 wurde den genossenschaftlichen Gemeinden, je nach der Zahl ihrer
Köpfe ein Distrikt zur Anpflanzung von Bäumen zugeteilt. Allerdings ließen
einige die Gebiete öde liegen und bepflanzten sie nicht.

Als 1785 die Sasbacher ein Stück von 20 Morgen einebneten und mit Korn
bepflanzten, unerlaubterweise, und dann gar noch hingingen und die
Bodenerträgnisse verkauften, tadelte dies das Oberamt Bühl als Verstoß gegen
die Markordnung.64

Auch Zugang zur Zahl der Markgenossen war damals noch möglich. So
wurde 1787 ein Bauer aus dem Grimmerswald in die Liste der Grimmers-
wälder Obermarkgenossen eingetragen und war damit zur Nutznießung der
oberen Mark berechtigt.65

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