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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
70. Jahresband.1990
Seite: 157
(PDF, 137 MB)
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4. Grenzstreitigkeiten sollen an Ort und Stelle durch die Markzwölfer und
die Gemeindevorsteher bereinigt werden. Wenn unter ihnen keine Einigung
erzielt wird, soll eine gemeinschaftliche Kommission den Fall erledigen.

5. Die Ober- und Mitmarkherrschaft behalten sich vor ihre iura utilia (Vorrechte
) in der Mark, so die Jagd, die Fischerei; die Markzinsen sowie die
Zinsen von den Hanfreeßen beziehen sie weiterhin.

6. Die Herrschaften überlassen den Gemeinden die Beförsterung und die
Bestrafung von Waldvergehen in dem ihnen zufallenden Los, ebenso die
Ablieferung der Markhühner und der Stocklosung, den Eckerdemen (den
Zehnt für die Erlaubnis, die Schweine zur Zeit des Eckericht in den Wald
zu treiben). Sie verzichten auf das Recht, allein Tauben halten zu dürfen,
120 Schweine in den Eckericht zu treiben sowie das Recht, Holz zum Bauen
und zum Brennen in den Markwaldungen zu schlagen. Allerdings erachten
es die Herrschaften als gerecht, für den Verlust dieser Rechte eine Kompensation
zu erhalten, und zwar in der Form eines billigen Äquivalents an Gelände
. Der Ertrag dieser Rechte soll kapitalisiert werden und den Herren
das Recht zustehen, dieses Kapital als einen sicheren Anteil an der Mark
im voraus zu fordern.

7. Wenn weitere Utilia der Herren vergessen wurden, sollen sie nachgetragen
werden.

8. Kostenregelung: Als Ergänzung wird nachgetragen, daß die Bürger des
St. Johannes-Kirchspiels in Oberachern gleichberechtigt sind mit den andern
Markgenossen, nicht aber die des Stefankirchspiels.

Der Modus wurde von den versammelten Teilnehmern der Konferenz einstimmig
angenommen und unterschrieben. Nun hätten die Vorbereitungen
zur Durchführung der Teilung beginnen können. Das verhinderten aber die
kriegerischen Ereignisse, in die vor allem Österreich im Kampf gegen
Frankreich verwickelt war, und zwar im ersten Koalitionskrieg (1792—1797)
und im zweiten (1799—1801). Da die französischen Truppen über den Rhein
vorstießen, wurde auch das Oberrheingebiet in die Kämpfe einbezogen. Erst
1802, als der Krieg einstweilen beendet war, erinnerte man sich wieder an
den Beschluß, die Mark zu teilen. Ausgelöst wurde dies durch ein Schreiben
des Oberamtes Yberg vom 23. 3.180273 an den Markgrafen Carl Ludwig
von Baden, in dem es berichtete, daß verschiedene Gemeinden der
Landvogtei Ortenau wieder Gebiete des gemeinschaftlichen Besitzes der
Mark in den letzten Jahren sich angeeignet haben, so Fautenbach, Gams-
hurst und Önsbach. Diese Eigenmächtigkeiten könnten weder vom Haus
Baden noch vom Bistum Straßburg hingenommen werden. Die Tatsache
wurde vom Vogt von Achern, vom Schultheiß von Sasbach und vom Amtmann
von Steinbach bestätigt. Doch die Aufforderung an die österreichische
Regierung, die Mißstände abzustellen, blieb ohne Wirkung. Ja, man

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