http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1990/0230
Die Bestellung von Kirchenrügern
im Badischen Hanauerland
Friedrich Böninger
Die neue Presbyterial-Instruction für die evang. Kirchengemeinden und die
Bestellung von Kirchenrügern im Bad. Hanauerland ab 1736 durch die
Landgrafen von Hessen-Darmstadt.
Am 28. März 1736 verstarb Johann Reinhard III., Graf von Hanau-
Lichtenberg ohne männliche Nachkommen. Die einzige Tochter des Grafen
, Charlotte Christina, war mit dem Erbprinzen von Hessen-Darmstadt
verheiratet. Lt. Erbvertrag gingen daher die hanau-lichtenbergischen Lande
(diesseits und jenseits des Rheins) an die Landgrafen von Hessen-Darmstadt
.
Da insbesondere das rechtsrheinische Hanauerland durch die Erbfolgekriege
von 1670—1735 furchtbar heimgesucht worden war und eine unbeschreibliche
Armut in den Dörfern herrschte, erregten die Neuerungen der
hessen-darmstädtischen Regierung, insbesondere die ,,Neue Presbyterial-
Instruction" und die Einsetzung von Kirchenrügern den Unwillen der Bevölkerung
.
Die Instruction für die Kirchenrüger hat folgenden Wortlaut:
Gleichwie das Amt des Kirchenrügers eigentlich und hauptsächlich auf die Kirchendisziplin
abzwecket ist und selbige dazu bestellet werden um auf dasjenige was gegen christl. Zucht,
Ehrbarkeit und Ordnung lautet, ein wirksames Auge haben sollen also sollen dieselben
erstens:
an vorderst selbstens eines christlichen und untadeligen Wandel sich befleissigen und die Ihrigen
sowohl zu gleichmässiger Aufführung mit aller Sorgfalt anweisen und gebührend in
Schranken halten, so dann werden dieselben
zweitens:
soviel ihr Ambt betrifft und nicht nur überhaupt dahingehend angewiesen, alle diejenigen
welche gegen christl. Zucht, Ehrbarkeit und Ordnung sich vergehen, bei den bestellten Pres-
byterias zu ihrer Correction (Zurechtweisung) und Bestrafung zur Besserung ohne eigenes
Ansehen der Person anzuzeigen und
drittens:
die Rüger dahingehend instruieret, dass obschon ihre Bestellung dahin gehet, alles was gegen
die Anno 1737 emancierte (veröffentlichte) Sabbath-Ordnung gehandelt wird und der
Kirchendisciplin entgegen laufet in genaue Beachtung zu nehmen und dahero auch dieselben
auf solche (Verordnungen) und was zu deren Erläuterungen ergangen ist wie nicht weniger
die Presbyterial- und Kirchenordnung ingleichen die hier mit ergebende weitere
Presbyterial-Instruction gewiesen werden, jedoch noch
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