Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
70. Jahresband.1990
Seite: 231
(PDF, 137 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1990/0231
viertens:

die in denselben und sonstens ausgenommenen und vor die Presbyteria nicht gehörigen Fälle
nicht dahingehend zu verstehen sind, dass die bestellten Kirchenrüger sie gänzlich ausser
Acht lassen und gar nicht darauf invigilieren (achten) sollen, sondern die Meinung dahin gehet
, dass sie nicht minder ihre Achtung auch darauf in Specialitas auf das Nachtschwärmen,
Hochzeit- und Neujahrsschießen und das nächtliche Einsteigen zu den Weibsleut richten sollen
, in solchen von der Presbyterial-Correction ausgenommenen Fällen aber sich

fünftens:

so zu verhalten, dass diejenigen, wo eine geschwinde Remedur (Abhilfe) von nöthen, also
beim Aufspielen fremder Spielleute, und Aufstellen deren Marionetten und Gauckler, Spieler
wie auch Marktschreier sie die alsbaldige Anzeige bei dem Vorgesetzten des Ortes tun
sollen, damit dieser durch Pfändung der Instrumente oder einiger Effecten (Teile beweglicher
Habe) bis zur Erlegung einer verwürgten (verschuldet) herrschaftlichen Strafe fürgehen
können aber nicht destoweniger sie

sechstens:

in anderen Fällen die Sache vor das Presbyteria bringen, dieses aber nach Art. 11 der neuerer
Presbyterial-Ordnung sich ferner achten solle (Abgabe des Verfahrens von Amtswegen), weil
auch

siebentens:

ein Kirchenrüger nicht eben präcise an seinen Ort und die Gemeine zu welcher er bestellt
worden gebunden ist, so lieget denselben gleichfalls ob, dass wann sie von einer anderen
Gemein oder Kirchspiel was Ungebührliches und Strafbares vernehmen, sie solches bey dem
Presbyterio ihrer Ortes eben so wenig als die Unfugen ihrer Kirchspiels Verwandte ohnange-
zeiget zu lassen, und dass

achtens:

bei halsstarrigen und widersinnigen (widerspenstigen) Gemütern es dahin gekommen, dass
dieselbigen dejenigen so zu dergleichen Aufsicht geordnet und bestellet sind, allerhand Hindernis
in Weg legen, sogar Hass und Feindschaft auf dieselben fassen und Rache an ihnen
auszuüben suchen, so werden die Kirchenrüger insgesamt und jeder insbesondere gleich den
Presbyteriats-Personen zur Verschwiegenheit angewiesen, und vor einseitiger Ausschwei-
gung was bei den Presbyterias gehandelt wirde oder Offenbarung was dieser oder jeniger
angezeiget hat und bey Vermeidung willkürlich scharfen Ahndung verwarnet aber

neuntens:

dahin gesichert, dass sie wider alle diejenigen welche ihrem Ambte hinderlich fallen oder
durch Zufügung Schadens und Ungemachs sich zu ergeben erfrechen werden, mit nachdrücklicher
obrigkeitlicher Assistenz (Unterstützung) geschützet werden sollen wobei aber

zehntens:

auch die Kirchenrüger auf das schärfste und bei Erneuerung ihrer geleisteten Pflichten ihr
Ambt treulich, emsig und fleissig ohne menschliche Affecte (Gefühle) und Privatabsichten
zu verwalten mit dem Anhange eingebunden werden, dass sofern einer nachlässig erfunden
werde oder etwa so Erfährens verschweige oder aus Privat-Affecte unrichtig gegen jemand
etwas angezeiget habe, solle derselbe gleichmässige nachdrückliche Strafe werde zu erwarten
haben damit auch

elftens:

die Kirchenrüger mit so meherem Fleiss und füglicher zu verrichten imstande sein mögen,
so sollen dieselben nicht nur an dem Orte, wo es bisher üblich gewesen, dass sie in der Kinderlehre
die Jugend ihre Lectionen recitieren (vorlesen) lassen von deren Besuch jedoch, wo
an einem Orte zwey seyen solchergestell befreiet seyen, dass sie sich wechselseitig je einer
um den andren sich derer befinden, die anderen aber ausser der Kirche auf die vorgehenden

231


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1990/0231