Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
70. Jahresband.1990
Seite: 428
(PDF, 137 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1990/0428
Hinter den Datenschutzgesetzen verstecken sich Archivare gern, wenn es
um die Aufdeckung von Vorgängen während des Faschismus geht. Inwieweit
sie sich dabei in Übereinstimmung mit geltendem Recht befinden, läßt
sich nur beurteilen, wenn man die Gesetze kennt, welche die Arbeit der
kommunalen und staatlichen Archive regeln. Ich werde im folgenden die
wichtigsten Züge der Archivgesetze in der Bundesrepublik skizzieren, soweit
sie Quellen zur badischen Zeitgeschichte betreffen. Das sind zum einen
das baden-württembergische Landesarchivgesetz von 1987 und zum
andern das Bundesarchivgesetz von 1988. An diese Gesetze werden die folgenden
Fragen gestellt: Welche Archivalien sind zugänglich? Welchem Personenkreis
sind Archivalien zugänglich? Mit welchen Einschränkungen hat
man zu rechnen?

Die Organisation des Archivwesens auf Landes- und Bundesebene

Am 27. Juli 1987 verabschiedete die Regierung des Landes Baden-
Württemberg das Gesetz über die Pflege und Nutzung von Archivgut, das
die bisherige gesetzliche Regelung ersetzte, die eher provisorischen Charakter
hatte.80 Es war wohl kein Zufall, daß die Bundesregierung fünf Monate
später, am 6. Januar 1988, ein Bundesarchivgesetz verkündete, das die
Archivierung von Schriftgut des Bundes in ähnlicher Weise vorschreibt wie
das Landesarchivgesetz.81 Beide Gesetze sind bis in die Formulierungen
hinein eng aufeinander bezogen und stehen im Zusammenhang einer An-
gleichung der Ländergesetzgebung an die des Bundes.

Baden-Württemberg

Das Landesarchivgesetz schreibt den Aufbau der Landesarchivverwaltung
fest, sein Geltungsbereich erstreckt sich auf staatliches, kommunales und
sonstiges öffentliches Schriftgut. Die Archivverwaltung gliedert sich zum
einen in die Landesarchivdirektion, eine Landesoberbehörde mit Sitz in
Stuttgart, und zum andern in die Staatsarchive Karlsruhe, Freiburg, Sigmaringen
, Ludwigsburg mit dem Hohenlohe-Zentralarchiv Neuenstein als Außenstelle
, Wertheim sowie das Hauptstaatsarchiv Stuttgart.82

Aufgabe der Landesarchivdirektion ist es, über Grundsatzfragen des Archivwesens
, über die Landes- und Kreisbeschreibung und über die Ausbildung
zum Archivdienst zu entscheiden, während die Staatsarchive ,,alle
anderen Aufgaben der Archivverwaltung" wahrnehmen, worunter die Verwahrung
, Erhaltung und Erschließung des Archivguts verstanden wird.

Welche Behörde muß nun welche Unterlagen wohin abliefern? Beginnen
wir auf der untersten Ebene, bei den Akten der Gemeindeverwaltungen und
Gemeindearchive. Das Gesetz weist die Gemeinden an, „Unterlagen von

428


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1990/0428