Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
70. Jahresband.1990
Seite: 458
(PDF, 137 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1990/0458
lige Sterilisierung — keine Zwangssterilisation — sei auch vom sittlichreligiösen
Standpunkt her in gewissen Fällen berechtigt.27 In anderen evangelischen
Verbänden wurde diese Stellung zur Sterilisierung rasch aufgegriffen
. Ein Jahr später, vom 24. bis 25. Mai 1932, wurde die Sterilisierung
auch auf der „Konferenz der Vorsteher evangelischer Anstalten für Geistesschwache
und Epileptiker" thematisiert. In einem Vortrag wurde die folgende
These aufgestellt: „Wer als Schwachsinniger interniert ist, ist so gut wie
sterilisiert. (...) Eine restlose Sterilisierung aller Anstaltsinsassen ist überflüssig
, jedoch bei Entlassung wie auch bei Abgabe in Familienpflege müßte
jeder Fall geprüft werden, ob Sterilisation aus erbbiologischen Gründen
erforderlich ist."28

Sterilisierungsprozeß in Offenburg

1931 / 32 richteten sowohl Harmsen29 als auch manch ein Rassenhy-
gieniker30 ihre Augenmerke auf die Vorgänge am Landgericht Offenburg.
Die Staatsanwaltschaft recherchierte wegen Sterilisierungen und Schwangerschaftsabbrüchen
gegen den ehemaligen Chefarzt Dr. Merk und zwei
weiteren Ärzten des Kehler Kreiskrankenhauses. Die Frage war: Verurteilt
ein Gericht Ärzte auf Grund von Sterilisierungen, die mit Einwilligung beider
Ehepartner durchgeführt wurden, wie das Gesetz es vorsah wegen
schwerer Körperverletzung? Das Offenburger Gericht hielt die Sterilisation
für rechtens, falls die Einwilligung beider Ehegatten vorläge und die Operation
nicht gegen die guten Sitten verstieße. Das Gericht ließ medizinische
und soziale Indikation in Mischform zu und verneinte nicht einmal rein soziale
Indikationen. Es verurteilte Dr. Merk zu einem Jahr Gefängnis. Die
Zuchthausstrafe schloß es dadurch aus, da die Sterilisation auf Grund der
gewählten Operationsmethode nicht eine dauernde, sondern nur zeitweilige
Zeugungsunfähigkeit herbeiführe.31

Der Entwurf eines Sterilisierungsgesetzes

Nach einer Tagung des preußischen Landgesundheitsrates vom 2. Juli 1932
wurde nach mehreren Konferenzen dem preußischen Minister für Volkswohlfahrt
ein Entwurf eines Sterilisierungsgesetzes vorgelegt.32 Die
,,Fachkonferenz für Eugenik", die in der Zwischenzeit zu einem ständigen
Ausschuß für Eugenik umgestaltet wurde, beriet den Entwurf am 24. November
in Berlin.33 Bei dem Gesetzentwurf beanstandete der Ausschuß die
Eingrenzung auf eine chirurgische Sterilisation. Er regte eine Erweiterung
auf Kastration und Röntgenbestrahlung an. Der Kreis der betroffenen Personen
erschien ihm für zu weit gefaßt, und man strebte eine Eingrenzung an.
Außerdem schlug der Ausschuß die Einrichtung einer Berufungsinstanz

458


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1990/0458