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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
71. Jahresband.1991
Seite: 95
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1991/0095
Da es in Offenburg kein Kloster gab, von dem aus die Frauengruppen hätten
betreut werden können, die Dominikaner aber die Aufnahme weiterer
Frauengemeinschaften ablehnten92, stellte sich wahrscheinlich mit zunehmender
Größe der Gemeinschaften — und der Überforderung des Leutprie-
sters - langsam die Frage nach der seelsorglichen Betreuung dieser
Frauen. In manchen Städten hatte es schon vor der Jahrhundertmitte Klagen
über sittliche Mißstände bei nicht regulierten Beginen gegeben93.

In der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts hatte sich eingebürgert, daß die
Beginen fast ausschließlich von den Bettelorden betreut wurden94, und es
war wahrscheinlich diese Situation, die 1280 den für sie verantwortlichen
Rat bewog95, nicht, wie bis dahin, weitere Vikarsstellen zu schaffen96, sondern
die Franziskaner nach Offenburg zu berufen.

Der Offenburger Rat begründet seine Einladung an die Franziskaner, in Offenburg
einen Konvent zu gründen, nur sehr summarisch. Sicher ist allein,
daß sie aus Gründen der Seelsorge erfolgte. Die Urkunde drückt sich in den
üblichen zurückhaltenden Termini aus, ohne weiter ins Detail zu gehen.
Aber die Vermutung liegt in Anbetracht der allgemeinen Entwicklung nahe:
Sollten es nicht schon (oder noch) bestehende Frauengemeinschaften gewesen
sein, die der seelsorglichen Betreuung vor allem bedurften?97

Die Entstehung der Beginengemeinschaft

Man könnte sich dann die Entstehung der (möglicherweise zweiten) Offenburger
Beginengemeinschaft etwa so vorstellen: Bald nach der Inkorporation
von St. Marien (1246) nahmen die Dominikaner auch in Offenburg nur
noch Frauen auf, die über ein gewisses Vermögen verfügten98. Der Zustrom
hielt aber weiter an, so daß jene Frauen, die für einen Ordenseintritt
nicht hinreichend begütert waren, sich — wahrscheinlich in der Nähe des
Klosters — zu Gemeinschaften zusammenfanden und ein frommes Leben
führten, etwa nach der Augustinerregel oder der Regel von St. Markus99 in
Straßburg, ohne formal einem Orden anzugehören.

Eine schon bestehende Gemeinschaft fand damit durch die ankommenden
Brüder nicht nur ihre Betreuung, sondern wurde durch sie in gewisser Hinsicht
auch legalisiert'.

Der Satz es wz dennoch nieman geistlich denn in clbsteren (f. 135v /19)
spricht allerdings gegen diese Überlegungen. Wäre er als mangelnde Anerkennung
der nicht durch einen Orden betreuten Beginen zu verstehen? Oder
ist er in einem sehr übertragenen Sinn aufzufassen, in der Weise etwa, daß
er in mittelalterlich-legendenhafter Manier nur sehr allgemein auf die Neuheit
von ,Geistlichen' außerhalb der Klöster hinweist, ohne jede Intention,
das Phänomen zeitlich-historisch fixieren zu wollen?

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