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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
71. Jahresband.1991
Seite: 113
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sich vor allem gegen radikal-mystische Begarden und die Sekte vom freien
Geist (ihr laut in den Straßen schallender Ruf ,Brot durch Gott' taucht auch
in f. 203r/3—5 und f. 216v/ 3 unseres Textes auf). Terziaren und „ehrbare
Beginen sowie alle in Verbindung mit approbierten Orden stehenden Personen
, die sich nach deren Anweisungen richteten"188, wurden ausdrücklich
ausgenommen. Es scheint auch Hinrichtungen gegeben zu haben, und es ist
charakteristisch für die Sichtweise des Textes, daß er trotz des Gewichtes
dieser Ereignisse nicht näher auf sie eingeht.

Möglicherweise sind in die (oben zitierten) f. 215v/29—216r/7 Elemente
dieser ersten Phase der Verfolgung eingeflossen.

Die zweite Phase der Verfolgungen wurde am Oberrhein durch das Rundschreiben
des Straßburger Bischofs vom 22. Juli 1318 eingeleitet, in dem
dieser die neuen Gesetze der Clementinen (veröffentlicht bereits am 25. Oktober
1317) bekannt macht, welche sich auf die freigeistig-häretischen Begarden
und deren weibliche Gefolgschaft, den Beginenstand als solchen und
auch auf die Bettelorden beziehen. Das Rundschreiben Bischof Johanns beschränkte
sich fast ausschließlich auf detaillierte Ausführungsbestimmungen
zur Mendikantengesetzgebung, über die Beginen findet sich darin
nichts.

Der Inhalt dieses Rundschreibens und eine die Ansicht des Bischofs (bezüglich
,guter' und schlechter' Beginen) bestätigende Auskunft des Papstes
hatten zur Folge, daß im Jahr 1318, während der zweiten Phase der Verfolgungen
, in Straßburg nicht verfolgt wurde.

Die andauernden Auseinandersetzungen zwischen dem Pfarrklerus und den
Bettelorden waren aber inzwischen auf einem Höhepunkt angelangt, und
Bischof Johann sah sich zu einem Kompromiß zwischen jenen beiden gezwungen
, zum Nachteil der Beginen (die — wie auch in Basel189 — immer
dann verfolgt wurde, wenn es Streitigkeiten zwischen diesen beiden Parteien
gab).

Die dritte Phase der Verfolgung, die sich auch in unserem Text spiegelt, begann
mit dem Schreiben des Bischofs vom 18. Januar 1319, in dem er den
Beginenstand generell verbot. Die Beginen mußten ihr Gewand ablegen und
„ihre Pfarrkirchen, deren Besuch sie aufgrund oder unter dem Vorwand
dieses Status eingestellt hätten, wieder [aufsuchen] und sich den anderen
Frauen [angleichen]"190.

In zwei ergänzenden Schreiben vom 17. Februar 1319 erläßt der Bischof
Ausführungsbestimmungen zum Beginenverbot und erlaubt Beziehungen
zwischen frommen Frauen und Ordensmitgliedern auf individueller Ebene
(die sich auch in GvO spiegeln). Die Frauen sollten nur keinen förmlichen
Stand bilden.

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