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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
71. Jahresband.1991
Seite: 128
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(Gerichtstag), das am Montag nach St. Peter stattgefunden habe, in dieser
Angelegenheit aus Liebe zum Kloster, aus Haß gegen ihn und aus Furcht
vor dem Vogt ein falsches Urteil gefällt. Eberhard von Eberstein übertrug
schließlich die ganze Sache dem Klostervogt, auf dessen Rechtschaffenheit
er vertraute. Heinrich von Stollhofen nahm dessen Kompromißvorschlag an
und gab, nachdem ihm das Kloster 30 Schillinge gezahlt hatte, den Mansus
zurück.

Anfang der zwanziger Jahre des 13. Jahrhunderts hatten sich die Übergriffe
der Vögte in der Straßburger Diözese verstärkt. 1220 verlangte Papst Hono-
rius III. vom Straßburger Bischof Heinrich, daß er die Kirchen seiner Diözese
gegen die Gewälttätigkeiten der Vögte schütze und freiwerdende
Vogteien nicht weiter verleihe und zum Nutzen der Kirche verwende.9

Die Leistungen der Abteien an ihre Vögte waren nicht auf ein allgemeingültiges
Maß festgelegt, sondern wichen gemäß den örtlichen Gegebenheiten
in Form und Umfang voneinander ab. Eine allgemeine Regelung war somit
auch durch das Eingreifen des Bischofs nicht zu erwarten. Er konnte nur
in einzelnen Streitfällen vermittelnd tätig werden und gegebenenfalls die widerspenstigen
Vögte zum Einlenken bewegen.

In Schwarzach kam es 1224 zu einem Vertrag zwischen dem Kloster und
seinen Vögten. In der Vertragsurkunde wird auch die Vorgeschichte der
Auseinandersetzung dargelegt. Die Vögte hatten die ,,Familia" (Gesamtheit
der Klosterinsassen) des Klosters besteuert, die Hofsessen zu Frondiensten
herangezogen und das Gastrecht, das ihnen das Kloster gewähren mußte, zu
dessen Schaden ausgenutzt. Das Verhalten der Vögte wird in der bischöflichen
Urkunde scharf gerügt.10

Die Vögte mußten vor dem Bischof öffentlich versprechen, das Kloster weder
selbst noch durch andere zu schädigen. Die Schultheißen des Klosters mit
ihren Amtsleuten: den Förstern, Zinsmeistern, Bütteln und Werkmeistern,
die in dem Dienst des Klosters stehenden Schiffer, die Köche, Bäcker, Müller
, Gärtner, Ackerknechte, Rinder- und Schweinehirten und all diejenigen,
die sich für ein Jahr dem Kloster verdingt haben, sind gemäß der Ubereinkunft
von allen Dienstleistungen und Abgaben gegenüber den Vögten frei.
Dieselbe Freiheit genießen die Ministerialen des Klosters, so Konrad Cnopf
und seine Gefährten, deren Erben und die andern Lehensleute der Abtei.
Die Bebauer der Höfe, wo immer sie auch ihren Wohnsitz haben mögen,
brauchen den Vögten keine Dienstleistungen zu verrichten, es sei denn, sie
tun es freiwillig. Die Gotteshausleute dürfen untereinander heiraten.

Die Vögte sind gehalten, das Herbergsrecht maßvoll in Anspruch zu nehmen,
damit nicht in kurzer Zeit verzehrt werde, was in langer Zeit hervorgebracht
wurde. Das Kloster bleibt bei seinen bisherigen Rechten und Gerechtigkeiten
.

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