Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
71. Jahresband.1991
Seite: 129
(PDF, 143 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1991/0129
Wenn die Vögte trotz aller Ermahnungen durch Prior, Kämmerer und Kellerer
und durch die Schultheißen von Stollhofen, Schwarzach und Scherzheim
bei Vertragsverletzungen dem Abt keinen Schadensersatz leisten und die
Angelegenheit an den Bischof gewiesen wird, so ermahnt er sie, innerhalb
von vier Wochen von den unzulässigen Belästigungen gegenüber dem Kloster
abzustehen und Genugtuung zu leisten, widrigenfalls sie exkommuniziert
und der Vogtei entsetzt werden. Der Abt erhält dann das Recht, das
Kloster mit all seinem Zubehör an einen andern Ort zu verlegen.11 Die
Vereinbarung wurde durch Urkunden von Papst Honorius III. und dessen
Legaten Konrad gebilligt und bekräftigt.12

Neben den Vögten, die für das Kloster selbst und dessen Immunitätsbezirk
sowie für die umliegenden Besitzungen zuständig waren, erscheinen in zunehmendem
Maße örtliche Vögte, die nur die Vogtei über einen bestimmten
Bezirk innehatten.13

Im Jahre 1246 verkauften Abt Eberhard und der Konvent des Schwarzacher
Klosters 21/: Hufen im Banne Dossenheim für 70 Mark Silber an die
Straßburger St.-Thomas-Kirche.14 Aus gleichzeitigen Urkunden erfahren
wir, daß die Abtei dabei den zuständigen Vogt Diethericus Zideler für seine
Vögteirechte entschädigen mußte.15 Dieser verzichtete gegen eine Zahlung
von 23 Mark Silber auf seine Rechte an den Gütern des Klosters, besonders
in Dossenheim und Dunzenheim und verpflichtete sich zugleich, seinen
Herrn, von dem er die Vögteirechte zu Lehen hatte, zu entschädigen.

Die Rechte und Kompetenzen der Windecker Klostervögte bildeten besonders
im 13. Jahrhundert Anlaß zu immer wieder aufbrechenden Streitigkeiten
. 1259 bestätigten Bischof Heinrich von Straßburg und der erwählte
Bischof von Speier die Bestellung eines Schiedsgerichts, bestehend aus dem
Archidiakon Eberhard von Entringen und dem Straßburger Domherrn Walramm
von Geroldseck. Die Partei des Klosters vertrat Johann, Pfarrer in
Vimbuch, die der Windecker Berthold von Dielsdorf, Kanoniker von St.
Stephan in Straßburg. Die Schiedsrichter sollten die Privilegien des Klosters
einsehen, die Rechte, Gewohnheiten und Gebräuche der Höfe des Klosters
Schwarzach und anderer der Straßburger Diözese erforschen und
darüber Zeugenaussagen einholen. Abt und Konvent und die Windecker
Vögte Reinbot und Reinhard versprachen, sich dem Spruch des Schiedsgerichtes
zu unterwerfen.16

Mit den ,,Jura, consuetudines et diuturnas observantias et sententias curia-
rum", über die sich die Schiedsrichter Zeugnis holen sollten, waren die
Rechte und Gewohnheiten gemeint, wie sie die Dinggenossen am Gerichtstag
dem Kloster wiesen.

Gerade die Auseinandersetzung mit den Vögten war einer der Gründe für
die Aufzeichnung der Weistümer.17 In diesen frühen lateinischen Aufzeich-

129


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1991/0129