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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
71. Jahresband.1991
Seite: 151
(PDF, 143 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1991/0151
Bei Nachforschungen im Archiv zu Buchsweiler fand Rentkammer-Rat Bor-
magius die Kopie eines Vertrages von 1274 zwischen der Curie Straßburg
und Ludwig II. von Lichtenberg über die Eckergerechtigkeit im Wald von
Bischofsheim, der 1441 als Bannwald Bestandteil des Dinghofvertrags erwähnt
ist.

Bormagius schreibt:

,.So entsteht wohl die Vermutung, dass dieser Dinghofwald zwischen 1441 und 1549 mit gewissen
Bedingungen, wie z.B. die Lieferung der 32 Klafter Brennholz in den Bruderhof nach
Strassburg, an die Gemeind Bischofsheim gekommen ist."

In einem weiteren Bericht vom 29. 11. 1777 schreibt Ströhlin:
..ich habe mich hin und wieder auf Kundschaft begeben um zu erfahren, wie und auf was
für eine Weise der Bischofsheimer Wald an die Gemeind Bischofsheim gekommen ist und
wer den Ecker- und Flachszehnten dermalen besitzt und genießt, habe aber nichts heraus
bringen können, als dass die Gemeind Bischofsheim von den Gemeinden Freistett, Mem-
prechtshofen, Diersheim und Holzhausen 8 Gulden für den Eckerzins jährlich bezieht und
der Hanf- und Flachszehnte, jedoch ohne den vom Wörtfeld, der der Kirchschaffnei zustehe,
zum Teil der Domprobstei von Strassburg bis zum heutigen Tag gehöre."
..Von den 60 Feldäcker und 2 Tage Matten wollte niemand etwas wissen."

1789 erstattete Rentkammer-Rat Bormagius von Buchsweiler der hessen-
darmstädtischen Regierung einen Bericht, worin er nochmals feststellte,
daß der Dinghof zu Bischofsheim zweifelsfrei durch den Vertrag von 1441
Eigentum der Hohen Herrschaft geworden sei, wodurch sie ihr Eigentum
verloren, läßt sich aus Archiv-Unterlagen nicht feststellen!

Er schreibt weiter:

..Soviel ergibt sich aus dem Archiv, dass der Bischof von Strassburg in dem 30jährigen
Krieg 1637 und 1638 sich dem Dinghof und den überrheinischen Ämtern Willstätt und Lichtenau
genähert und mehrere Jahre gegen alle Protestaktionen behalten und Gefällen bezogen
habe."

, .Anno 1652 wurde ein Eventualvergleich der beiden Ämter Willstätt und Lichtenau errichtet
der aber erst 1656 vollzogen wurde. Da nun nach so vielen Jahren die Restitution des Eigentums
und Lehens, nicht wie es geschehen, durch beide Teile commissarisch hätte geschehen
müßen, sondern die Bischöflichen sich schlechterdings nur aus dem Besitz begaben und die
beiden Ämter wieder verlassen haben, so entsteht die Frage, wie dieselben angetroffen und
auf was für einem Fuß die Gefälle bezogen sind, welches am deutlichsten an den vorliegenden
Rechnungen ersehen werden könnte. Es wäre daher wünschenswert, wenn man davon
genug hätte, um eine Erneuerung des Dinghofes und seiner Gefälle vornehmen zu können."

Die Rechnungen wurden gefunden. Es handelte sich u. a. um eine detaillierte
Auflistung der Dinghofgefälle für die Zeit von 1622—1736. Nach diesen
Rechnungen ist der Dinghof bereits 1675 unergiebig geworden.
Der letzte Bericht an die hessen-darmstädtische Regierung datiert vom
27. Jan. 1790. Er schließt mit der Bemerkung:

und ich wüßte keine andere Auskunft mehr, wie die hohe Herrschaft wieder zu der
Kraft des mit dem Dechant und Kapitel zu Strassburg 1441 geschlossenen Vertrags gehörende
Dinghofrechte gelangen könnte oder durch welchen Anlaß der Dinghof eingegangen und
aufgehoben worden ist."

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