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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
71. Jahresband.1991
Seite: 210
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11. Die Rechnungskontrolle.

12. Leibeigenenfragen.

13. Huldigung.

14. Jagd- und Forstrecht.

15. Kirchenrecht.

16. Das Recht der Ehrenbezeigung
(Glockenläuten, Sondergottesdienste usw.)

Diese Aufzählung strebt keine Vollzähligkeit an (vgl. Abt Gallus!). Aus dem
amtlichen Schriftverkehr beider Parteien gewinnt man den Eindruck, daß
tatsächlich, wenn auch nur zeitweilig, im Klostergebiet zwei Jurisdiktionen
nebeneinander oder nacheinander regiert haben. Allein bei 376 badischen
Leibeigenen im schwarzachischen Gebiet wäre das Nebeneinander zu erklären
. Seit dem Jahre 1728 kam noch ein Moment der Vermischung der Jurisdiktionen
hinzu, als der Stollhofener Amtmann in Schwarzach residierte.15
Aus der spezifischen Verwaltungstätigkeit beider Parteien ist zu entnehmen,
daß die Schwarzacher Äbte durchaus in der Lage waren, das Klostergebiet
mit einer kompletten Verwaltung zu regieren und von badischer Seite nur
die Schirmvogtei benötigten, und das recht selten.

Dem Begriff der Schirmvogtei setzten die badischen Räte den der Kasten-
vogtei entgegen, mit dem sie alle ihre Eingriffe rechtfertigten, obwohl im
Erbschutzvertrag von 1473 davon nicht die Rede war. Nach Meinung der
Prozeßschrift ,.UnStatthaftigkeit"16 bedeutet Kastenvogtei ,,nudem protec-
tionem simplicem defensionem" (bloßer Schutz, einfache Verteidigung)
ganz im Sinne des Klosters. Nach der Meinung Badens war die Verwaltung
der Einkünfte (Temporalien) eingeschlossen.17

Da der große Sprung vorwärts zur Annexion des Klosters durch die Markgrafschaft
unmöglich war, bzw. sich als unmöglich erwiesen hatte (Abt Caspar
B.), blieb nur die Taktik der kleinen Schritte. Da die Landeshoheit aus
einem Komplex von Amtsfunktionen bestand, wirkte sich diese Taktik so
aus, daß die badischen Räte versuchten, dem Kloster eine Funktion nach
der anderen zu entziehen, um so die empfindliche Konstruktion der Verwaltung
zum Einsturz zu bringen.

Die Schätzung, die als eines der wesentlichen Hoheitsrechte galt, wurde
vom Markgrafen schon unter Abt Placidus angegriffen. Er erzwang die Teilung
, so daß dem Kloster nur noch 25-50 % verblieben. Im Jahre 1666
wurde die Schätzung ganz entzogen. Da der Markgraf Kammerrichter in
Speyer war, hielt der Abt eine eigentlich fällige Klage für zwecklos und unterließ
sie.18 Das war ein Kennzeichen seiner ganzen Amtszeit. In seinem
Todesjahr (!) 1677 verzichtete der Markgraf ganz auf die Schätzung.19
Nach seinem Tode wurde sie aber wieder eingezogen.20

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