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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
71. Jahresband.1991
Seite: 211
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Was das Bewaffnungsrecht anging, so hatte das Kloster eine schlechte
Rechtsposition, denn der militärische Schutz der Abtei war nach altem Vog-
teirecht Sache des Schirmvogtes. Trotzdem wies der Chronist der Prozeßschrift
„Gerettete Wahrheit"21 auf einen einschlägigen klösterlichen Erlaß
hin. Er beruhe ,,auf dem Recht, Bürgermiliz zu haben, zu mustern und zu
exerzieren": (Am) 9. Sept. 1653 den Bürgern insgesamt befohlen, daß jeder
bis zur Schwarzacher Kirchweih ein Gewehr haben soll und bei der Musterung
aufweisen (bei Strafandrohung!). In diesen Tatbestand mischte sich die
badische Verwaltung ein. Sie stiftete der Schwarzacher und der Vimbucher
„Kompanie zu Fuß" je eine Fahne. Die Kompanien bedanken sich und
..bitten um das Gnadengeld".

Rund 100 Jahre später erregte das Musterungsrecht zum letzten Mal die
Klosterverwaltung. Durch den Stollhofener Amtmann verlangte Baden die
Aufstellung einer Stammrolle (Liste der zum Militärdienst anstehenden jungen
Männer!). Als die Klosterverwaltung diesen Dienst verweigerte, griff
Baden zu Zwangsmaßnahmen (Arretierungen, Besetzung der Abtsstäbe
durch Soldaten). Das um Beistand ersuchte KKG erlaubte die Rekrutierungslisten
(Dekret vom 16.2. 1758), verlangte aber ,,den Abzug aller hierzu
nicht benötigten Soldaten, was auch erfolgt".22 Dieses Urteil entsprach
dem alten Vogteirecht. Das Kloster konnte nichts Besseres erwarten.

Auch die Gerichtsbarkeit, das nächste Hoheitsrecht, dessen Spur wir jetzt
verfolgen wollen, war für die Klöster durch die Vogteirechte eingeschränkt.
Die hohe Gerichtsbarkeit (Blutbann) war von den Klöstern mit Absicht ihren
Vögten überlassen worden nach dem Grundsatz: ,,Die Kirche dürstet
nicht nach Blut", während die Abteien die mittlere und die niedere Gerichtsbarkeit
ausübten. Den Schwarzacher Äbten schien das aber nicht immer genügt
zu haben. So berichtet der Klosterchronist, ,,der Abt habe bisweilen
(!) die Aburteilung, besonders den Blutbann dem Markgrafen überlassen.
Das sei aber üblich gegenüber dem Schutzvogt." Dem Rechtsvollzug habe
auch ein Turm als Gefängnis gedient.23 Als im Jahre 1628 der Bischof, von
Straßburg wegen Bedrückungen der Abtei protestierte, schloß der Markgraf
Wilhelm mit dem Abt einen Vertrag, wonach der Abt sich mit der mittleren
und der niederen Gerichtsbarkeit begnügen wollte. Daraus ist zu schließen,
daß er vorher auch den Blutbann ausgeübt hat. 100 Jahre später mußte der
Abt sogar um die mittlere Gerichtsbarkeit kämpfen. Die badische Verwaltung
entzog 1732 dem Kloster das Recht der Appellation. Doch reagierte
das KKG sofort auf die Klage des Klosters und untersagte dem Haus Baden
wegen Appellationen Strafbefehle gegen das Kloster zu richten.24

Die Huldigung

Während heutzutage der Treueid nur noch von Beamten und Soldaten geleistet
wird, wurde im alten Reich jeder Untertan erfaßt. Am Wortlaut des

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