Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
71. Jahresband.1991
Seite: 221
(PDF, 143 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1991/0221
(Rheineinbrüche!), beschloß man diesmal den Stein sitzen zu lassen und an
seinen ursprünglichen Platz (vielleicht auf einer Kiesbank) einen eichenen
Pfahl einzuschlagen. Bei dieser Arbeit sollten nach Anweisung des Großkellers
auch die Ulmer Bürger mithelfen. Der anwesende badische Hofrat
verbot aber den Ulmern jegliche Mithilfe. Eine solche Situation ist das Ergebnis
zweier konkurrierender Verwaltungen (von denen jede Absolutheits-
anspruch erhob), und dürfte für die Ulmer Bürger recht peinlich gewesen
sein.48

Das Gericht Stollhofen war in der Auseinandersetzung des Klosters
Schwarzach mit der Markgrafschaft Baden ebenfalls ein wichtiger Streitpunkt
. Am Anfang aller Diskussionen stand der umstrittene Kaufvertrag
von 1493.49 Nach diesem Vertrag wurde das ganze Gericht um 200 Gulden
vom Kloster an Baden verkauft: ,,. . . das obgemelt Gericht zu Stollhofen
mit aller seiner Obrigkeit, Rechten, Nutzen und Zugehörungen... ". Von
der Abtei wurde später angeführt, daß dieser Kaufpreis auch nicht im entferntesten
dem Wert des Gerichts entspräche, und daß der Verkauf unter
Zwang erfolgt sein müsse: Es ist zu zweifeln, „daß es dabei mit freiem Willen
hergegangen sein soll". Der Vertrag sei auch deshalb nichtig, weil er weder
die Genehmigung des Ordinarius noch des Lehensherrn erhalten hätte.
Markgraf Wilhelm habe selbst die Nichtigkeit des Vertrags eingesehen und
habe versprochen, eine Richtigstellung der Verhältnisse herbeizuführen.
Das sei aber leider nicht erfolgt (1629).50

Der tatkräftige Abt Steinmetz hatte 100 Jahre später den Streitfall wieder
aufgegriffen und 1715 und 1728 zur Sprache gebracht. Dieser wurde dadurch
ein Bestandteil des großen Prozesses am KKG. Die badischen Räte
parierten die Forderung des Klosters mit der Behauptung, von der Verkaufsurkunde
von 1493 läge keine Urschrift vor, weshalb an ihrer Echtheit zu
zweifeln sei. Gleichzeitig brachten sie ihrerseits eine Urkunde ans Tageslicht
, die aussagte, daß im Jahre 1309 die Herren von Windeck dem Markgrafen
von Baden das Gericht Stollhofen verkauft hätten. Nun bezweifelte
das Kloster Schwarzach die Echtheit dieser Urkunde mit dem Einwand, warum
man diese Urkunde erst jetzt vorbrächte, obwohl man seit 1629 schon
drei Mal über Stollhofen verhandelt habe. Im selben Jahr bekam die Abtei
eine unerwartete Stütze ihres Standpunktes dadurch, daß der Historiker
Schöpflin in Straßburg die Urschrift der Urkunde von 1493 belegte. Das
Kloster ergänzte noch: Der in der Urkunde von 1309 angeführte Windecker
habe (wenn überhaupt) etwas verkauft, was ihm gar nicht gehörte, es sei
denn „iure rapacitas advocatiae" (= mit dem Recht der Raubsucht des Vogtes
), denn er wäre Vasall und Vogt des Klosters gewesen.51

Die Verkaufsurkunde von 1493 zeigt, daß der Abt des Klosters Schwarzach
die Obrigkeit über das Gericht Stollhofen innehatte. Dasselbe Verhältnis
dürfte dann aber auch für die 13 Dörfer der Abtsstäbe gegolten haben,
d.h. der Abt war ihr Landesherr.

221


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1991/0221