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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
71. Jahresband.1991
Seite: 223
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Beginn des 70jährigen Prozesses (1721—1791)

Der entscheidende Konflikt zwischen den Kontrahenten entzündete sich
aber im Frühjahr 1721. Am 21. März dieses Jahres heiratete Markgraf Ludwig
Georg die Prinzessin Maria Anna von Schwarzenberg. Am 30. März
d. J. gaben die badischen Räte dem Kloster den Befehl, am 3. April d. J.
ein öffentliches Dankfest zu veranstalten, wobei der Tag von den Untertanen
als Feiertag zu halten sei. Der Abt antwortete auf dieses Verlangen mit folgenden
Zeilen (2.4.21): „Obwohl beide Abtsstäbe, soweit sich deren Botmäßigkeit
erstrecke, nicht in obgemelten limitibus (Grenzen) gelegen... so
werde ich doch verfügen lassen, daß ein öffentliches Dankfest angestellt
werde." (Der Abt pochte auf seine Landeshoheit!) „Am 6. April ließ der
Abt ein Tedeum absingen und die Untertanen durch Gebete ermahnen."58

Diese Art der Ehrung empfand die badische Landesherrschaft als eine Provokation
und reichte beim KKG in Wetzlar eine Klage ein. Durch diesen
Gang zum KKG zwang Baden Abt Bernhard einen Prozeß auf, den dieser
nicht gewollt hatte, den er aber, als die Würfel gefallen waren, mutig aufnahm
. Das erlassene Mandat fiel ganz nach dem Geschmack der Vertreter
Badens aus59: daß du deinen Landesherrn in seinen von saeculis

(Jahrhunderten) besitzlich hergebrachten iure territoriali ohnperturbieret
lassen solltest... ". Dieses Mandat von 1721 legten die badischen Räte so
aus, daß „dem kaiserlichen Mandat blindlings zu parieren sei".60

In ihrem Übermut glaubten die badischen Beamten die Exekution dieses
Urteils sofort in Gang setzen zu müssen. „Man unterfing sich sogar, die
dem Kloster Gehorsam gehuldigten Untertanen wider dasselbe aufzuwiegeln
." Zur Demonstration der badischen Macht rückten 7 Dragoner und 100
Soldaten in Schwarzach ein. Der protestierende Gerichtsprokurator empfing
als Antwort 50 Prügel vor dem Rathaus.61

Im Gegenzug wandte sich nun der Abt seinerseits nach Wetzlar und erwirkte
am 28.4. 1723 ein Pönalmandat, das der Markgräfin Sibylla Augusta gebot
, „(die) Untertanen wider das Gotteshaus keineswegs weiter... aufhetzen
. . . von Gewalttaten gänzlich desistieren (ablassen), bisherige turba-
tiones (Störungen) abstellen."62 Die Reaktionen Badens auf ihr Urteil von
1721 hatten die Richter offenbar aufgeschreckt.

Zur Überraschung Badens gab das KKG am 20. 9. 1726 ein Zwischenurteil
(Interlocut) heraus. Darin wird vom Hohen Gericht der Rechtsstand des
Klosters von 1585 (Caspar Brunner) als auch von 1473 (Erbvogteivertrag)
anerkannt. Der Markgrafschaft wurde auferlegt, den behaupteten rechtmäßigen
Besitz der Landeshoheit nachzuweisen.63

Die badische Seite war über dieses Urteil doppelt verärgert. Einmal hatte
das Gericht ihr die Beweislast aufgebürdet und dazu noch indirekt die behauptete
Beweiskraft des Entscheidjahres (1624) wortlos beiseite geschoben
. Darüber hinaus fuhr das Urteil fort:

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