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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
71. Jahresband.1991
Seite: 229
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Nachdem die Absicht des Reichshofrats klar war, eine kaiserliche Lokalkommission
zu schicken, ging Baden in den Rekurs beim Reichstag (1780).
Trotzdem dauerte der Prozeß bis 1789. Die gerechte Regierung des Markgrafen
, z. B. auch die Aufhebung der Leibeigenschaft (1783), bewirkten unter
den katholischen Untertanen ein Klima der Zufriedenheit, so daß der
Markgraf sich wegen dieser Affäre keine Sorgen mehr machte. Er hatte
sogar die Billigung des Kaisers, der meinte, ,,er hätte noch viel stärker
eingegriffen."90 Die wahre Absicht dieses Prozesses, der den Namen
,,Syndikatssache" erhielt, war, eine Art Mitregentschaft des Fürstbischofs
von Speyer in Baden zu schaffen. Die Wende im Prozeß brachte eine Entschließung
des Reichshofrats, daß die Bittsteller nicht legitimiert wären
(April 1789), worauf sich der Erzbischof von Speyer mit Baden verglich.91

Nun zurück zum Prozeß des Klosters. Am 23.4. 1781 wurde der Herzog von
Württemberg mit der Exekution der KKG-Urteile beauftragt. Nachdem es
Württemberg mit der Exekution nicht zu eilen schien, wurde es mit Wirkung
vom 18.5. 1781 erneut beauftragt.92 Doch auch in der folgenden Zeit
beschränkte sich die Tätigkeit Württembergs auf schriftliche Mahnungen an
die Adressen von Mainz und Baden (18. 6. 81, 22. 6. 81, 21.7. 81, 1. 11. 81,
2. 1. 82, 5. 1. 82). Da Mainz im Oktober 1781 beim Reichstag den Rekurs
des Verfahrens beantragt hatte, drängte Württemberg in seinen letzten drei
Mahnungen darauf, den Rekurs beim Reichstag zu beschleunigen. Sicher
schreckte es vor dem Gedanken zurück, in Schwarzach württembergisches
Militär gegen die dort einquartierten badischen Husaren antreten zu lassen.
Andererseits wollte es , ,die verhängnisvollen Folgen für den schwäbischen
Kreis bei Unterlassung (der Exekution) vermeiden." Wie die folgenden Jahre
zeigten, blieb es bei der Unterlassung.93 Es gab aus dem Dilemma keinen
Ausweg. Am 4.2. 1782 bat Mainz Württemberg, mit der Exekution zu
warten, bis der Reichstag das Verfahren untersucht habe. Dasselbe wollte
ja auch Württemberg. Da der Herzog aber immer noch auf der Stelle trat,
übertrug das KKG die Exekution an den österreichischen Kreis. Der Kaiser
aber lehnte am 8. 6. 1782 die Übernahme des Exekutionsmandats ab, worauf
sich zwei Jahre später (21. 7. 1784) das KKG genötigt sah, das Mandat abermals
Württemberg zu übertragen und zwar mit der Klausel ,,samt und
sonders".94 Auf die Zauberkraft der Klausel wartete man vergebens. Inzwischen
zeichneten sich andere Wege ab, wie man aus der Sackgasse herauskommen
könnte.

Dazu gehörte allerdings nicht der Reichstag. Dieser befand sich in den Jahren
1780—1785 in einem „Stillstand". Die Sitzungen des Fürstenrats waren
wegen eines Streits über den Konfessionsproporz der Stimmen suspendiert
(,,Die Grafensache"), so daß Entscheidungen blockiert waren.95 Auch
nach der Beseitigung des „Stillstandes" gewann der Reichstag wenig Ansehen
. Man beklagte seinen Geist der Nachlässigkeit und die Unkenntnis der
Verfassung (1787).96 Soweit der Reichstag funktionsfähig war, arbeitete er

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