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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
71. Jahresband.1991
Seite: 232
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ßen dem Mainzer Coadjutor v. Dalberg eine jährliche Dotation von 24000
Reichstalern zukommen ließ (18. 7. 1788), die dieser allerdings gar nicht erhielt
, da sie der Kurfürst vorher abfing und in seine Tasche steckte, zum
großen Ärger seines Stellvertreters, als dieser in Berlin die Wahrheit
erfuhr.108

Obwohl der Abt in Straßburg saß, hatte er immer noch Einfluß auf das Geschehen
in Schwarzach. So hatte der Abt Anselm ergebene Benedikt Wehrle
immer noch das Prioramt in seinen Händen und konnte z.B. im Dezember
1782 den klösterlichen Anteil an den Kosten des 1780 beendeten Prozesses
wegen des Grenzsteinstreits von 1741 aus den Lichtenauer Gülten nach
Buchsweiler abführen.109 Auch in der Bevölkerung besaß er — auch als
Vertreter des Abtes — große Sympathie, so daß die badische Verwaltung an
deren Gehorsam zweifelte und deshalb einmal den Aufenthalt des Husarenkommandos
verlängerte (14. 1. 1782) und der Administration einen speziellen
Strafkatalog empfahl. Die Verwaltungen des P. Beda Dilg und die des
Priors regierten gleichzeitig. Das führte zu teilweise unerquicklichen Ergebnissen
dieser Doppelverwaltung. So wurden Fälle von Wegziehenden
bekannt, die ihre Manumissionsgebühr zweimal entrichten mußten.110

Nachdem zu Beginn des Jahres 1783 (11.2.) das KKG in Sachen Kloster
Schwarzach noch einen Offizialbericht an den Kaiser abgab, in dem es sich
ganz im Sinne der bisherigen Urteile auf die Seite des Klosters stellte,
machte sich im Laufe dieses Jahres ein Stimmungswandel bemerkbar, den
der Jurist Haas in Wetzlar am 6. 10. 1783 so formulierte: ,,Der Herr v. Albini
goutiert auch den Plan des Vergleichs. Die Zeiten und die Grundsätze
haben sich geändert. Die Klöster müssen nachgeben."111 Damit war der
Vorschlag in die Diskussion gebracht worden, der die restlichen Jahre
(1783—1791) des Prozesses beherrschen sollte und letzten Endes zur praktischen
Einstellung des Rechtsstreites führte. Der oben genannte Herr v. Albini
war am 3.6. 1782 zum Referenten der Schwarzacher Sache am KKG
ernannt worden und hatte sich im ersten Jahr seiner Tätigkeit ganz auf die
Seite der proklösterlichen Urteile des Gerichts gestellt (siehe Offizialbe-
richte!), doch dann den Vorschlag des Vergleichs aufgegriffen und auf
Grund der guten Sachkenntnis die unbestrittene Führung in der einschlägigen
Diskussion an sich gezogen.112

Natürlich versuchten die Parteien sich noch eine möglichst gute Ausgangsposition
für die zu erwartenden Vergleichsverhandlungen zu verschaffen.
So rechnete sich z.B. Baden eine Mehrheit im Reichstag aus (1786).113 In
den Archiven suchte es im Sinne des Urteils von 1726 nach Beweisen seiner
Landeshoheit über das Kloster. Das Ergebnis entsprach nicht ganz seinen
Hoffnungen. Der einzige Beleg, den es für die Mittelbarkeit des Klosters
fand, stammte aus dem Jahre 1529, in dem Schwarzach sich in einem dem
Gericht übergebenen Duplik judicaliter bekennt, dem Reich ohne Mittel

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