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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
71. Jahresband.1991
Seite: 238
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werden, welches solange fortwährt, bis der Prozeß rechtskräftig entschieden wird. Er
ist für die lehensherrliche Intervention Speyers ganz ohne Nachteil, doch soll der
Fortgang der Prozesse... die ersten 20 Jahre nach Abschluß des Vergleichs ruhen
bleiben.

(§ 2) Das Kloster Schwarzach soll den regierenden Markgrafen von Baden als Landesherrn
, auch Erb-, Schutz- und Schirmherrn ... annehmen... dessen Landeshoheit
in regula provisorie und interimistice... zugestehen und erkennen, daß das Kloster
und die beiden Abtsstäbe unter markgräflicher Landeshoheit liegen, wogegen das
Kloster und der Herr Prälat als Eigentums-, wie auch (als) mittlerer und niederer
Gerichtsherr in den Abtsstäben von sehen des Markgräflichen Hauses anerkannt
wird.

(§ 3) Die Untertanen leisten dementsprechend zwei Huldigungseide: Dem Markgrafen
und dem Abt.

(§ 9) Der Prälat wird bei allen Grenzbegehungen zugezogen. Die Grenzsteine sollen über
dem Äbtischen (Wappen) mit dem fürstlich Badischen Wappen bezeichnet werden.
Das in der Markgrafschaft geltende Recht soll auch in den Abtsstäben gelten.

(§ 14) Der Markgraf schickt keine eigenen Beamten in die Abtsstäbe.

(§ 15) Die Beamten bestellt und entläßt der Abt.

(§ 18) Der Abt kann Gebote und Verbote erlassen, wie sie sich aus seinen Gerichtsherrlichkeiten
ergeben.
(§ 22) Die peinliche Gerichtsbarkeit ist des Markgrafen.
(§ 25) Die Heeresfolge ist des Markgrafen.
(§ 27) Keine Änderungen im Religionsbesitzstand.
(§ 33) Freie Wahl des Prälaten.

(§ 34) Suspension oder Remotion eines Abtes kann nur durch den Ordinarius erfolgen.

(§ 40) Das Ohmgeld, Salzgeld, Tabernrecht ist des Markgrafen.

(§ 43) Das Judenschutzgeld teilen sich Baden und das Kloster zu gleichen Teilen.

(§ 46) Kriegs-, Straßen-, Rheinbaufrohnden sind nur vom Abt zu fordern.

(§ 48) Der Wildbann bleibt dem Abt.

(§ 50) Die Rechnungskontrolle erfolgt alle 5 Jahre im Auftrage der Ordinarius, des Abtes
und des Markgrafen.

(§ 51) Bei Verdacht auf Mißwirtschaft des Abtes Visitation durch Markgraf und Ordinarius.
(§ 54) Dieser Vertrag kann niemals als Beispiel für andere Klöster dienen.
(§ 56) Die Parteien lassen diesen Vergleich dem KKG zugehen.

Auf Grund der zuletzt genannten Anzeige hat das KKG den Vergleich am
2. 5. 1791 angenommen und gebilligt.

In den Paragraphen 1 und 5 wurde der interimistische Charakter des Vertrages
betont, d.h. er sollte nur solange gelten, bis der Prozeß rechtskräftig
entschieden würde. Unter den anderen Formulierungen des Vergleichs finden
wir mehrere, die die Regulierung der Maßnahmen behandeln, die vom
Markgrafen als Werkzeuge gegen Abt und Kloster benutzt wurden: Suspension
des Abtes, Eingreifen bei Verdacht auf Mißwirtschaft von seiten des
Abtes, Rechnungskontrolle des Klosters, das Problem klösterlicher bzw. badischer
Beamter in den Abtsstäben. Damit sollte einem abermaligen Mißbrauch
vorgebeugt werden. Allgemein trugen die Bestimmungen den Charakter
des Kompromisses. Man war von beiden Seiten aufeinander zugegangen
.

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