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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
71. Jahresband.1991
Seite: 260
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Eine spätere Gründung erscheint auch deshalb weniger wahrscheinlich, da
sowohl der Geroldsecker Krieg 1334/35, der das Gebiet rund um Ichenheim
in Mitleidenschaft zog, als auch die Pestwelle von 1349 für eine Neugründung
eine wenig günstige Ausgangslage boten. Endlich sprechen auch
die 1368 feststellbaren dorfgenossenschaftlichen Rechte für eine Gründungszeit
vor 1321. Zu ihrer Ausbildung bedurfte es mehrerer Jahrzehnte.

Mit Sicherheit läßt sich der Ort erst in der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts
nachweisen, wobei die Ersterwähnung in zwei Dokumenten des gleichen
Jahres erfolgt. Der Ortsname erscheint so in einer Urkunde von 1356
(Kopie des 16. Jh.) als ,,Hotenwilre in parochia Ichenheim"17 und im Lahrer
Bürgerbuch von 1356 als Herkunftsort von neun Ausbürgern.18 Was die
genauen Herrschaftsverhältnisse von Hottenwyler / Ottenweier anlangt, so
bestehen aufgrund der schwachen Quellenlage manche Unklarheiten. Unbestritten
ist. daß das Kloster Gengenbach bis zu seiner Säkularisation die
eingangs erwähnten Zehntrechte besaß. Dies ist ein fortdauerndes Zeichen
für die Grundherrschaft des Klosters, wie sie aus dessen früher Ausstattung
mit Königsgut resultiert.19

Eine weitere, 1359 ausgestellte Urkunde, in der Heinrich von Geroldseck
zusammen mit Reinbold von Windeck, „Edelknecht, Vogt und Richter des
ganzen Landes", unter anderem den Etterzehnt zu Hottenwyler bestätigt, ist
nochmals ein Hinweis auf ein längeres Bestehen des Dorfes20. Dessen Entwicklung
hatte eine erste Klärung von Zehntverhältnissen nötig gemacht.

Die Vergabe des Gerichts und seiner Gült von 1 lb über das Dorf an Albrecht
von Iberg 133721 war der Ausgangspunkt einer mehr denn ein Jahrhundert
währenden Ortsherrschaft, die sich bald nach der erneuten
Belehnung des Urenkels Conrad von Iberg mit „Zwing und Bann von Ho-
tenwyler" 1442 durch Graf Jakob von Moers22 ihrem Ende zuneigen sollte.

Die Gerichtsherrschaft als Geroldsecker Lehen in den Händen der Iberger
und die Zinsnahme als Ausdruck eines Obereigentumes (dominum directum
) des Klosters Gengenbach spiegelt zunächst nur die für den Rietgang
seit dem Bamberger Fürstenlehen feststellbaren Verhältnisse wider. Bereits
dort findet sich ja der spätere Dorfbereich als ein von der Lehensmasse abgetrennter
Immunitätsbezirk, der gleichzeitig als Anhängsel an das Lehen
in Form einer stark eingeschränkten Vogtei weitergegeben wurde.

Auf Gründungs- und Ausbauzeit des Dorfes bezogen sind die feststellbaren
Teilgewalten jedoch Ausdruck der Endphase einer ursprünglich in einer
Hand befindlichen Grundherrschaft.23 Allein durch das Fehlen feststellbarer
etappenrechtlicher Entwicklung tritt die „Auffächerung von Leistungsund
Herrschaftsberechtigungen als Strukturelement hoch- und spätmittelalterlicher
Klosterherrschaft, . . . die zu bloßem Obereigentum reduzierte
Grundherrlichkeit"24, unvermittelt ins Bild.

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