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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
71. Jahresband.1991
Seite: 274
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im wesentlichen gelang zeigen die als Rückzugsgefechte Badens anzusehenden
Interventionsdrohungen. Sie waren am Ende nur noch von wenigen
Exekutionen begleitet, die über die Bestrafung am Hofe lebender badischer
Subjekte die erreichte Unabhängigkeit des Gutes zu erschüttern suchten.
Die Bestrebungen Badens zur Landsässigmachung waren jedoch insofern
von Erfolg gekrönt, als bis zur Mediatisierung die vollständige Befreiung
aus der in den lehensherrlichen Bindungen wurzelnden faktischen Minderstellung
des Hofes nicht vollständig gelang.

Von den sich ändernden Machtverhältnissen hatten zum Beispiel die Hofmeier
- sie mögen hier als pars pro toto der Hofeinwohner gelten - keine
Vorteile. Sie unterlagen nach wie vor der badischen Gerichtsbarkeit, auch
wenn sie sich dagegen mit dem Hinweis auf die Immunität des Territoriums
zu wehren suchten. Augenfällig wurde dies vor allem in Fragen des Erscheinens
an den Gerichtstagen in den umliegenden Orten. 1653 mußte der
Meier bei Gericht in Ichenheim und Schuttern erscheinen. 1658 zwang das
Mahlberger Oberamt ihn unter Androhung der Todesstrafe zur Bezahlung
des sogenannten ,,Zufahrtsguldens" nach Schutterzell, 1707 wurde der
Tochtermann des Meiers wegen „frühen Beischlafes" in eine (badisch) landesherrschaftliche
Strafe verfällt, 1717 konfiszierte der herrschaftlich badische
Jäger 12 Rinder des Meiers wegen Verwüstung der dem Hof benachbarten
Waldungen. Erklärbar sind diese Widerstände der Meier keineswegs
aus deren Charakter oder ihrer eigenen Einschätzung der Gerichtsfreiheit
des Gutsbezirkes. Ihr Verhalten deutet vielmehr darauf hin, daß die Hofbesitzer
durch Anstachelung ihres Widerstandes einen de-facto Rechtszustand
herbeizuführen suchten, bei der eine gewohnheitsrechtlich fundierte Immunität
neben der Niedergerichtsbarkeit auch die Gerichtsstandschaft unanfechtbar
machen sollte. Allein die Bemerkung des Meiers 1685 in
Schutterzell, er „frage nach dem Oberamtmann (von Mahlberg) nichts",
mit der er dessen Ladung zerriß, kann nur bei scheinbarer Garantie eines
Schutzes gemacht worden sein, handelte es sich doch immerhin um eine mit
schwerer Strafe bedrohte Infragestellung landesherrlicher Autorität.

Deutlicher wird die Lösung des Ottenweier Hofes aus gerichtsherrlicher
Abhängigkeit in der Entwicklung der Immunität der Hofeigentümer selbst.
Zwangsmaßnahmen gegen die Inhaber des Gutes lassen sich bis kurz nach
dem Dreißigjährigen Krieg nachweisen, dann wagte es Baden nicht mehr,
direkt gegen die Hofbesitzer vorzugehen. Mit Philipp Jakob Hueffel, der als
letzter 1658 vor das Oberamt Mahlberg wegen Nichterscheinens vor den
Ortsgerichten Ichenheim und Kürzell zitiert und gestraft wurde, endet die
Reihe der sich fremden Gerichten unterwerfenden und unterworfenen Gutsbesitzer
.

Das von den Hofeigentümern nach 1650 in jahrzehntelangen Streitigkeiten
ertrotzte und zuletzt eigenständig vergebene Schankrecht ist ein weiteres

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