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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
71. Jahresband.1991
Seite: 276
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Auch hier gab Baden dem Einspruch von Dungerns nicht nach, verbrämte
seine prinzipiell unnachgiebige Haltung jedoch mit einer den kaiserlichen
Beamten ehrenden Geste. Ein an den Hof gebundenes Jagdrecht besitze dieser
zwar nicht, so die Antwort auf die Klage, doch sei ihm die Jagd außer
der auf Hirsche in Ansehen seiner Person als Ehrenbezeugung ad personam
verliehen worden. Selbst in dieser letzten Aussage steckt noch einmal die
ganze badische Weigerung zur Aufgabe von Hoheitsrechten, welche als Teil
einer völligen Territorialherrschaft gewertet werden konnten. Die Jagd auf
Hirsche war seit den frühesten Zeiten eines der Regalien des obersten Landesherren
und ließ sich in der Neuzeit staatsrechtlich als Teil der Souveränität
begreifen.

Wie es die vorerwähnten Auseinandersetzungen ausführen, blieb bis zum
Ende der Ritterschaft die rechtliche Stellung des Hofes ungelöst. Baden beanspruchte
die hohe Jurisdiktion wie das jus venandi privativum und sah
den Besitz als ein von Immediati innegehaltenes Mediatgut an, das (fälschlicherweise
) im hanauischen Lehensbrief (an Hueffel) als ,,frei-adelig"86
bezeichnet worden sei. Die Ritterschaft hingegen hielt den Ottenweier Hof
für ein Immediatgut, die jeweiligen Inhaber denn auch nicht für Personali-
sten sondern für Realisten. Dieser ungeklärte Rechtszustand wurde 1790
erstmalig offenkundig, als sich die Ritterschaft einer vom Oberamt Mahlberg
angeordneten Inventur nach dem Tode des Hofmeiers widersetzte. So
war es im Grunde keiner der beiden Parteien gelungen, eine eindeutige Zuordnung
des Hofes zur eigenen Interessen- und Rechtssphäre zu erreichen.

Nicht unerwähnt bleiben in diesem Zusammenhang darf auch die Tatsache,
daß die letzten Besitzer des Ottenweier Gutes gleichzeitig einen anderen ritterschaftlichen
Besitz, das Johannische Gut bei Freisten, zu Eigentum hatten
. Das seit 1598 bei der Ritterschaft immatrikulierte Gut ging 1616 an
Hans Heinrich Hueffel von Windeck, 1753 an den Feldmarschall und
Reichsfreiherrn von Dungern, der das Gut „unaufgefordert bei der Orten-
auer Reichsritterschaft versteuert haben soll."87 Durch freiwillige Realsubjektion
versuchte von Dungern damit als Nachfolger der elsässischen
Familie der Freiherren von Mundolsheim einer Mediatisierung des Gutes
vorzubeugen, die auch ihre Auswirkungen auf die Stellung des Ottenweier
Hofes gehabt hätte, indem sie aus dem ritterschaftlichen Gesamtbesitz einen
Teil herausgebrochen hätte.

Trotz aller errungenen Rechtspositionen blieb demnach die Stellung des Ottenweier
Hofes umstritten. Auch die Hofinhaber selbst waren sich der
schwachen Stellung ihres Gutes stets bewußt. Durch Aufnahme in die Matrikel
der Ortenauer Ritterschaft zwar reichsrechtlich als immediat deklariert
und hinlänglich geschützt, unterlagen sie dennoch dem permanenten
Druck des benachbarten Baden. Es ist kein Zufall, daß die Auseinandersetzungen
zu Zeiten der letzten Besitzer vor der Mediatisierung, Carl Philipps

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