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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
71. Jahresband.1991
Seite: 304
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Die beiden Hauptaufgaben der Zunft bestanden darin, die Qualität der Produktion
zu sichern und den sozialen Besitzstand der Meister und ihrer
Familien zu wahren. Zum ersten Zweck mußte die Ausbildung der heranwachsenden
Handwerker geregelt und überwacht werden. Der bekannten
Stufenleiter Lehrling, Geselle, Meister entsprachen die von der Zunft, um
ein allgemeines Mindestmaß an technischem Können zu gewährleisten, geforderten
Aufnahmeübungen des Verdingens, Lossprechens und der Meisterprüfung
. Einen Lehrling einzustellen war nicht nur Sache des Meisters
und der Eltern des Jungen, die Zunft konnte mitentscheiden, wie sie auch
ihren Einfluß auf die Arbeitsbedingungen der Gesellen ausübte.9 Die Ausbildung
richtete sich auf ein Ziel: als Kandidat für die Ernennung zum Meister
anerkannt zu werden.

Alle Zünfte verlangten, daß, wer Meister werden wollte, eine zwei- oder
dreijährige Lehre absolviert hatte und dies durch einen Lehrbrief nachweisen
konnte sowie zwei Jahre „auf dem Handwerk gewandert" war. Für beide
Bedingungen gab es allerdings Ausnahmen. Der Mangel eines Lehrbriefes
konnte bei den Schneidern sowie den Schmieden und Wagnern durch
Einkauf ausgeglichen werden.10

Die Wanderjahre ließen sich nach der Schneiderordnung von 1701 dadurch
ersetzen, daß ein Geselle zwei Jahre in einer Meisterwerkstatt arbeitete"
oder wie beim Lehrbrief einen Betrag in die Zunftkasse bezahlte. 1729 bestimmte
die ,,Ortenauer Canzley", jener Bewerber, der „schließlich ohne
vollbrachte Wanderung zur Meisterprüfung aufgenommen zu werden verlangt
und aus etwa fürwalten erheblichen Ursachen darinne willfahrt werden
könnte, soll der Zunft erlegen 6 Gulden".12 Allerdings mußte die
Behörde diese Erleichterung genehmigen. Der Wagner Christof Diffany aus
Appenweier wurde von der gnädigen Herrschaft 1766 dispensiert13, und
dem Schneidergesellen Philipp Walmayer aus Urloffen erläßt man 1747 die
ganze Forderung, „weilen er Leibeszustand wegen nicht wandern kann".14
Dieser Ausgleich der Wanderjahre durch Geld scheint bei der Schneiderzunft
nicht unüblich gewesen zu sein, denn in ihrer Rechnung für 1739 ist
neben Strafen und Aufnahmegeldern ein besonderer Posten dafür unter den
Einnahmen vermerkt.15

Nur gelegentlich geben die Akten Auskunft über Einzelheiten der praktischen
Ausbildung. So vermitteln die Gesellenlisten einen Eindruck, welche
Möglichkeiten die Wanderjahre boten, den Mangel an Mobilität der Menschen
und des Informationsflusses über technische Fertigkeiten wenigstens
teilweise zu beheben, und zwar nicht nur für die wandernden Gesellen, sondern
auch für die Meister, bei denen sie aufgenommen wurden.

Auf dem Gebiet der drei oberen Gerichte der Landvogtei stammten 1730
von den 36 Gesellen, die dort in der Zunft der Maurer, Steinhauer und Zimmerleute
arbeiteten, je einer aus Bachzimmern, Eichhalten, Feldkirchen,

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