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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
71. Jahresband.1991
Seite: 309
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Dieser Arbeitsbeschränkung für Fremde entsprach allerdings das Verbot,
daß Einheimische außerhalb der Grenze ihres Amtsbezirkes Aufträge annahmen
oder auf Jahrmärkten ihre Waren feilhielten.49 Die geographischen
Bestimmungen sind in den verschiedenen Satzungen nicht gleich, sie nennen
Ort oder Flecken des Amtes oder Landesgerichts, aber auch das Gebiet
der ganzen Landesherrschaft.

Natürlich waren weder die Meister noch die Beamten so blauäugig, um
nicht einzusehen, daß solche Verordnungen den Kunden völlig dem Handwerker
auslieferten. Um schädliche Auswirkungen einzugrenzen, verlangte
man von der Zunft aus Qualität der Arbeit und der Ware. Hier wird das unterschiedliche
Können der einzelnen Meister für eine Art Wettbewerb gesorgt
haben, die Institution suchte eher in der gegenseitigen Überwachung
den Erfolg, und die Jahrtage boten den legitimen Raum — und wurden auch
eifrig dazu benützt —, Rügen vorzubringen.

Die Satzungen versuchten auch den Kunden zu schützen. So räumte jene
der Maurer, Steinhauer und Zimmerleute einem Bauherrn, der sich übervorteilt
fühlte, ein, das beanstandete Werkstück von zwei oder drei Meistern
begutachten zu lassen; fanden diese die Arbeit für unzureichend, mußte der
Hersteller ein Strafgeld entrichten und die Gutachter bezahlen.50

Man suchte zu verhindern, daß die Handwerker ihre Monopolstellung ausnützten
und sich untereinander über die Preise absprachen oder den Kunden
hängen ließen, nachdem sie einmal den Zuschlag erhalten hatten. Wenn sich
der Bauherr mit keinem Meister ,,nach billigen Dingen" einigen konnte
oder der Bau in der vereinbarten Zeit nicht fertiggestellt wurde oder der
Handwerker ihn nur nach eigenem Gefallen aufführte, so galten die örtlichen
Begrenzungen nicht mehr, und der Geschädigte konnte einen fremden
Meister mit der Arbeit beauftragen.51

Wettbewerb, um dieses Thema noch einmal aufzugreifen, sahen die Zünfte
nicht als ein legitimes Mittel zum Gelderwerb an, auch individuelle Leistungen
, die über das normale Niveau hinausgingen, waren unerwünscht.
Daher verboten die Satzungen, daß sich ein Meister selbst um Arbeit bewarb
, und immer wieder wurden auf den Jahrtagen Kollegen angezeigt, weil
sie der Arbeit ,,nachgeloffen" seien. 1731 klagte z.B. ein Maurer aus Appenweier
einen anderen aus demselben Dorfe mit eben diesem Vorwurf an,
er habe sich zum Nachteil des Klägers der Gemeinde zum Bau der Zehntscheuer
angeboten.52

Besonders jene unter den Zunftgenossen, die — aus welchen Gründen auch
immer — billiger arbeiteten als die anderen, wurden vor das Zunftgericht
gerufen. Um eine möglichst gleiche Produktivität aller Betriebe zu erreichen
, schrieben die Satzungen genau vor, wieviele Gesellen beschäftigt und
wieviele Lehrlinge zur selben Zeit ausgebildet werden durften. Wer trotz

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