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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
71. Jahresband.1991
Seite: 402
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Bürgerrecht und Bürgernutzen in Eckartsweier

Alfred Hetzel

Vorbemerkungen

Am 25. 11. 1966 habe ich durch meine Unterschrift auf Grund gesetzlicher
Anordnung das Bürgerbuch in Eckartsweier geschlossen.

Stand: 160 eingetragene Bürger und 35 Bürgerwitwen.

Damals hatte ich mir vorgenommen, die Geschichte von Bürgerrecht und
Bürgernutzen in unserem Dorf aufzuzeichnen. Ging doch mit der Auflösung
von Bürgerrecht und Bürgernutzen ein jahrhundertlanges Kapitel
Sozialgeschichte unserer Heimat zu Ende.

Im Jahre 1958 war durch die Einführung der gesetzlichen Altersversorgung
für die Landwirte, der 1969 die gesetzliche Krankenversicherung folgte, eine
neue Alterssicherung für die Landwirte entstanden, welche die Absicherung
durch Bürgerrecht und Bürgernutzen ablöste.

Die Bedeutung von Bürgerrecht und Bürgernutzen

Zur Ausstellung einer Staatsangehörigkeitsurkunde war es bis vor einigen
Jahren erforderlich, daß die Heimatgemeinde einen „Heimatberechtigungsschein
" ausstellte. Darin wurde bestätigt, daß der Betroffene oder sein Vater
in der Gemeinde „Bürger und heimatberechtigt und in das Bürgerbuch der
Gemeinde eingetragen ist."

Das Gesetz über die Rechte der Gemeindebürger und die Erwerbung des
Bürgerrechts vom 5. November 1858 sagt in der ab 1. 1. 1911 geltenden
Fassung:

Xikl I.

H^lltjemeine CSBeflirnmungerr.
t)on 6>«tt 2tcd)tctt bev <$cntctiti>cluit'gct\

§ 1.

2)ie 5Rert)te bev ©emeirtbebütget finb:

1. ba§ SRcdjt beä ffiinbigen Slufcnt^attä in ber ©emeiube
unb bev SBenujjuttg alter ©emeinbeonftatten;

2. ber ©timmgebung Bei ©eiiieinbcuerjommlnngtn;

3. bie SBnl)(fnl)igfcit unb SEäfytbnrfeit ju afien ©emeiube
ämtern ;

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