http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1991/0403
4. bcr Teilnahme an beut ©emeinbe» tinb ?Iflutenbgut, unb
jTOar bie unter 3er. 2, 3, 4 bezeichneten 9ted>te na et;
SBorjdjrift be3 ©ejelse! über Berfaftung unb Berroaltung
ber ©emeinben;
5. be§ Betriebe? eines jeben ©enterbe? nach Borjcbrift ber
©ejefee.
denjenigen, bie ein angebotenes Bürgerrecht bejijjcn, ba«
Bürgerrecht aber noch triebt angetreten haben, ftefyen bie unter
9er. 1 genannten 3?erl)tc 511.
Die 3icd)tc aller ©emeinbebürger jinb gleich, roo nicht bai
©e(e{s über Setfaffung ber ©emeinben unb ba§ gegettroärtigc
einen Untetjdjieb machen.
§ 3.
9?iemanb fann in 3ulnnft ^ Bürgerrecht in mehr alä
einer ©emeinbe befi&en.
ziui n.
Don 6er «£ru'ctl'iina 6c* Bürgerrecht*.
§ 4.
2)as Bürgerrecht loirb erlangt:
1. bttrrl) ©eburt;
2. bureb Mitnahme.
§ 5.
BürgerStödjter haben ein angeborenes Bürgerrecht, fönnett
aber baSjelbe erfi antreten, roenn fie ftd) mit einem ©emeinbe'
bürger »erheiraten.
9(nbeve grauenSberfonen erlangen ba§ Bürgerrecht nur
bitrd; ißeret)e(id)ung mit einem ©enteiubebürger' ober burd? ?(uf»
nat;me ibre? (Shemanncs' in ba= Bürgerrecht.
?(uth nad) getrennter ober nichtig erftärter @be behält bie
Shcfrati ihr Bürgerrecht in ber ©emeinbe, in welcher ihr ®be*
mann basjetbe jur 3eit bet Äuflöjung, ber Sl)e hatte, fie hat
jebodj, jolange ibr Ehemann (ebt, feinen ?l:tiprnch nu bie
Bürgernufeungen.
Auszug aus der ab 1. 1. 1911 geltenden Fassung
Das Bürgerrecht zu besitzen bedeutete zu seiner Zeit große persönliche
Sicherheit, insbesondere auch Anspruch auf Hilfe in Not, Armut und
Krankheit.
Und das in einer Zeit, in der es keine Sozial- und Krankenversicherung gab.
Hier einige Auszüge von Protokollen des Gemeinderates, wie die Versorgung
von Armen und Kranken von der Gemeinde praktisch aussah:
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