Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
71. Jahresband.1991
Seite: 659
(PDF, 143 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1991/0659
Die Vorgänge im Kriegsgefangenenlager der Firma M. waren auch dem
Bürgermeister und Ortsgruppenleiter der NSDAP zu Ohren gekommen, der
seinen Verdacht der Gestapo in Baden-Baden meldete. Diese nahm daraufhin
am 7. März Maria M. und Anna S., am 10. März Marie M. und Elisabeth
G., und am 13. März 8 weitere Frauen im Gerichtsgefängnis Bühl in
Schutzhaft. Einigen der Verdächtigen war nichts nachzuweisen. Schließlich
erhob die Oberstaatsanwaltschaft am 17. April gegen Maria M. und vier
weitere Frauen Anklage wegen Verstoß gegen § 4 der Wehrkraftschutzverordnung
.

Am 31. März fällte die Strafkammer die Urteile: gegen Maria M. 1 Jahr und
3 Monate Zuchthaus; gegen Marie M. 10 Monate Gefängnis; gegen Anna
S. 1 Jahr und 6 Monate Zuchthaus; gegen Elisabeth G. 6 Monate Gefängnis;
gegen Anna K. 5 Monate Gefängnis; auf alle Strafen wurden 9 bzw. 10 Wochen
Untersuchungs- und Schutzhaft angerechnet; die Verurteilten hatten
die Gerichtskosten zu tragen. ,,Ein solches Verhalten", moralisierten die
Richter in der Urteilsbegründung, ,,ist unverantwortlich und gewissenlos
und im höchsten Grade schamlos."

Am 23. Juni 1944 wurde Maria M. im Gefangenensammelwagen in die
Zuchthäuser Ziegenhain im Bezirk Kassel transportiert, wo sie ihre Strafe
bis zum 21. Juni 1945 verbüßen sollte. Am 6. Oktober stellte ihre Mutter
einen Antrag auf Strafnachlaß, da sie das Kind ihrer Tochter mitversorgen
müsse und ein gesundheitliches Leiden sich durch den Fall ihrer Tochter
verschlimmert habe. Die Staatsanwaltschaft Offenburg lehnte am 20. Oktober
einen Strafnachlaß ab, empfahl jedoch, in einigen Monaten einen weiteren
Antrag zu stellen. Ende Januar 1945 richteten sowohl Mutter wie
Tochter erneut ein Gnadengesuch ein, woraufhin die Strafe für Maria M.
mit Wirkung vom 21. März bis zum l. April 1948 zur Bewährung ausgesetzt
wurde. Im März 1946 ordnete die Straftilgungskommission Südbaden die
Tilgung der Urteile an.

4. ,,. . . die Würde des deutschen Volkes verletzt." —
Die Aburteilung der Kriegsgefangenen

Die verhafteten Kriegsgefangenen waren meist Franzosen oder französische
Kolonialangehörige, gelegentlich auch Polen, Serben und Araber, die in der
englischen Armee gedient hatten, und nachdem Italien im Sommer 1943 die
Achsenmächte verlassen hatte, auch italienische Militärinternierte. Nach
ihrer Festnahme durch die Wehrmacht wurden sie vom Lager ihres Arbeitskommandos
an das Stalag V C überstellt und dort in Haft genommen.32
Kurz darauf vernahm sie ein Offizier der Abteilung III. Sofern sich die Anschuldigung
in den Augen des Gerichtsoffiziers als nicht stichhaltig erwies,
wurde der Kriegsgefangene auf freien Fuß gesetzt und wieder einem Ar-

659


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1991/0659