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ge und legitime Vertreter der öffentlichen Gewalt im Sasbach-, Acher- und
Renchtal und in angrenzenden Teilen der Rheinebene geworden. Kraft dieser
von König Friedrich dem Schönen geschaffenen Rechtslage konnte der
Straßburger Bischof deshalb zu jeder Zeit den.berechtigten Anspruch auf
die Unterordnung aller Bewohner des genannten Gebietes unter den rechtmäßigen
Inhaber der öffentlichen Herrschaftsrechte erheben. Hierdurch
also zeichnete sich der Straßburger Bischof gegenüber den übrigen Machtträgern
in der „Vogtei Ullenburg" bzw. im „Amt Oberkirch" aus, wie das
aus der Reichslandvogtei Ortenau herausgelöste Gebiet der mittleren Or-
tenau in der Folgezeit genannt wurde.
Da die bischöflich-straßburgische Gebiets- bzw. Landesherrschaft über die
„Vogtei Ullenburg" sich nur auf die Lebenszeit Bischof Johanns I. bezog,
mußte es im Interesse des neuen Landesherrn und in demjenigen seiner
Nachfolger liegen, die zeitliche Begrenzung der besagten bischöflich-straß-
burgischen Landesherrschaft teilweise oder ganz aufzuheben. Diesem Ansinnen
wurde im Jahre 1321 ein beachtlicher Teilerfolg beschieden:
Am 13. März dieses Jahres stellte nämlich König Friedrich der Schöne eine
weitere, in Latein abgefaßte Urkunde aus, in der er Bischof Johann I. von
Straßburg die Reichsleute in dem von der Reichsgewalt abgetrennten Gebiet
der mittleren Ortenau für 300 Mark Silber verpfändete, und zwar mit
folgendem Zusatz: „... und daß dasselbe Pfand durch ihn (= Bischof Johann
L) oder seine Nachfolger solange behalten werden soll, bis es durch
uns oder unsere Nachfolger in der Herrschaft für die genannten 300 Mark
Silber abgelöst sein wird". Sein Entgegenkommen begründete der deutsche
König mit den „nützlichen und angenehmen Diensten", die Johann I. als
„geschätzter Kanzler ... unverzagt und furchtlos" geleistet habe. Friedrich
der Schöne nimmt hier einmal Bezug auf die Tätigkeit Johanns von Dirb-
heim vor seiner Wahl zum Straßburger Bischof in der königlichen Kanzlei
seines Vaters, des Königs Albrecht, dem Johann von Dirbheim treu gedient
hat, zum andern möchte König Friedrich die Treue und Unterstützung belohnen
, die Bischof Johann I. von Straßburg ihm bei der Königswahl des
Jahres 1314 und seither in der Auseinandersetzung mit dem Gegenkönig
Ludwig dem Bayern tatkräftig zuteil werden ließ3.
Die Königsurkunde vom 13. März 1321, die leider nur in einer beglaubigten
Abschrift vom 24. Februar 1343 überliefert ist4, enthält im Vergleich
mit der erwähnten Urkunde vom 2. Dezember 1316 überdies noch einige
Präzisierungen und zusätzliche Angaben. Die Präzisierung bezieht sich auf
Sasbach, wozu angeführt wird, daß die dem Straßburger Bischof verpfändeten
Reichsleute Sasbachs am Ufer des Sasbaches von der Mühle, welche
„die überslage" genannt werde, bis nach Malghurst wohnen würden, wobei
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