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funde". Wenn ein Wirt einen bessern Wein hatte, durfte er dem Kranken
oder der Kindbetterin ein oder zwei Maß geben. Er konnte auch einem
Fremden zu Tisch einen Imen bessern Wein ausschenken, „wann er aber
daß tischlach uffgehebt, so sol er im keinen win me geben"8.
Abb. 2: Münster zu Schwarzach
Dinghöfe und Gerichtsbarkeit
Eine wichtige Quelle für die rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen
zwischen der klösterlichen Herrschaft, den Vögten und der abhängigen
bäuerlichen Bevölkerung stellen die Weistümer dar9.
Die früheste Schicht ist in lateinischer Sprache abgefaßt und stammt aus
dem 13. Jh.lü. Diese lateinischen Aufzeichnungen enthalten hauptsächlich
Angaben über die Leistungen, Abgaben und Dienste der im grundherrlichen
Hofverband lebenden Bauern und Zinspflichtigen an das Schwarza-
cher Kloster bzw. deren Repräsentanten. Dagegen sind in den deutschsprachigen
Weistümern des 14. und 15. Jh. in stärkerem Maße die Rechte der
„Genossen" berücksichtigt.
In den meisten Fällen tragen die Weistümer keine Datierung. Die zeitliche
Fixierung ist dadurch erschwert, daß ältere Bestimmungen mitgeschleppt
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