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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
72. Jahresband.1992
Seite: 113
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Stollhofen

Ulm:

Vimbuch:

Montag nach St. Adolfstag
Mittwoch nach St. Adolf28

Donnerstag nach dem 20. Tag
Donnerstag nach dem Maitag
Donnerstag nach St. Adolf

Nach dem Ulmer Weistum mußte der Büttel die Zusammenkunft vor der
Kirche zu Scherzheim29 und zu Ulm verkündigen. Sonst wurde der Termin
nur bei den Nachgerichten bzw. ungebotenen Dingtagen eigens mitgeteilt:
Am Sonntag zuvor durch den Gerichtsboten oder einen Richter in der Kirche
zu Vimbuch und am folgenden Mittwoch den Moosern, die ebenfalls
zum Vimbucher Kirchspiel gehörten. Entsprechend handhabte man es in
Schwarzach.

Bei der Androhung von 2 Pf. mußten die Dingpflichtigen des Schwarzacher
und Vimbucher Gerichts dableiben, bis das erste Urteil gesprochen wurde.

Der Meier oder Schultheiß leitete die Versammlung. In Stollhofen (15. Jh.)
war der Abt selbst zusammen mit dem Schultheißen und Büttel von Stollhofen
, dem Werkmeister von Hügelsheim und den Förstern anwesend. Der
Abt kam mit anderthalb Rossen (d. h. mit einem Roß und einem Maultier)
in den freien Hof geritten, und man mußte den Tieren soviel Futter vorschütten
, daß es bis ans Vorderzeug reichte.

In den Hof zu Ulm ritt der Abt „salbsibende zu roß" ein „und der eins sol
eyn mule sein". Der Hofsesse mußte ihn ehrbar empfangen und das Saumund
Sattelzeug seiner Tiere aufbewahren. Wenn etwas davon verlorenging,
mußte er es ersetzen. Für die Pferde des Abts hatten die 32 Huben, die in
den Hof gehörten, jährlich je eine Garbe Hafer zu reichen. Was übrigblieb,
gehörte dem Hofsessen für die Aufbewahrung des Pferdegeschirrs. Der
Schultheiß sollte dem Abt und seinem Gesinde ein Mahl bereiten. Aufgrund
der Ermächtigung des Abts konnte er alle Fischer, die unter dem Gerichtsstab
saßen, von der Alzenach bis nach Ulm an die Mühle fischen lassen
, um so die Mahlzeit zu bereichern.

Im Hof des Abts zu Drusenheim befanden sich die gültigen Maßgeschirre,
die mit dem „Ere" (Eisen) von Schwarzach, wie es von alters her Recht
war, zu eichen waren. Der Meier zu Vimbuch mußte alle Meßgeschirre
(Maß, Ellen und Sester) im Hof bereithalten. In beiden Höfen stand auch
Deck- oder Faselvieh.

In manchen Weistümern waren auch die Wald-, Weide- und Fischereirechte
der Genossen geregelt30. Nach dem Schwarzacher Weistum brauchte ein St.

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