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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
72. Jahresband.1992
Seite: 116
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der Ansprüche Heinrichs machen38. Der zweite Versammlungstermin des
Gerichts, das in Schwarzach auf dem Saal tagte, war der Montag nach Unser
Liebfrauentag - Lichtmeß (Februar 2).

Das Saalgericht war das Hochgericht des Klosters, an dem der Windecker
Vogt teilnahm. Im 15. Jh. nahm dessen Funktion der Schultheiß von Stollhofen
wahr39.

Die 14 Saalrichter setzten sich wie folgt zusammen: 7 Richter aus dem
Stollhofer Gericht, 3 aus dem Gericht zu Ulm, 2 aus dem Schwarzacher und
ebensoviel aus dem Vimbucher Gericht40. Änderungen in der Besetzung
des Saalgerichts ergaben sich im Jahre 1493 durch den Verkauf des Stollhofer
Gerichts.

An den beiden Gerichtstagen mußten alle Sankt Petersleute anwesend sein
bei Strafe von 2 ß Pf.

Ende des 15. Jh. traf man eine neue Regelung. Der Spruch, d. h. die Rechte
des Klosters und der Genossen, wurde nicht mehr am Montag nach St. Peter
und Paul gesprochen bzw. dem Volk vorgelesen, sondern am Montag
nach Purificationis (2. Febr.), weil der andere Dingtag „den genossen des
gerichts wider ist unnd schaden bringt, der ern unnd unmussiger zitt halb,
so sollent die salrichter ir gericht besitzen unnd die in rechten verfangen
sind by der genanten pen zwen Schilling pfenig gehorsam sin, die anderen
genossen mogent ir arbeit nachkumen, ob sie wollent"41.

Die Strafsumme für einen Frevel betrug im Jahre 1318 und in späterer Zeit
in den Gerichten des Klosters 30 ß d. Straßb.42.

Eine um 1478 verfaßte Gerichtsordnung für den Stab Schwarzach43 enthält
einen eigenen Abschnitt für die Frevel. Sie mußten aufgezeichnet44 und
verrechnet werden. Der Abt oder der Schaffner konnten die Strafsumme
mindern oder mehren.

Wer gegen einen andern zum Messer griff oder über ihn „zuckte", war dem
Kloster mit 30 ß d. verfallen; ebenso der, der einen andern mit „trockenen",
d. h. unblutigen Streichen schlug. Wer auf den andern eindrang, ihn niederwarf
oder sich unterstand, ihn zu schlagen oder zu „prechen", mußte 3 üb.
d. zahlen.

Wer „by unsers hern gotz lyden oder by sinen glidern" schwört, „sol alle
mol geben unser lieben frowen 1 1/2 lib. wachs in daz closter".

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