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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
72. Jahresband.1992
Seite: 119
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Vor 1489 Aug. 20: Das Saalgericht entscheidet im Streit zwischen Conrad
Seiler von Moos, der nach Ulm gezogen war, aber weiterhin Weiderechte
im Bannbezirk der Mooser beanspruchte, zugunsten der Gemeinde Moos.
(Dem Vertrag zwischen der Gemeinde Moos und Kloster Schwarzach vom
20. Aug. 1489 zu entnehmen, GLA 37/164; 67/1334, 37r-41r).

Zur Teilnahme an den beiden Gerichtsterminen des Saalgerichts sind alle
Leute verpflichtet, die in den vier Gerichten des Klosters (Stollhofen,
Schwarzach, Ulm und Vimbuch) sitzen und zu ihren Tagen gekommen sind
(d. h. über 14 Jahre alt sind) bei einer Strafe von 2 ß d. Sie müssen dem
Gotteshaus huldigen und schwören, es vor Schaden warnen und seinen
Nutzen fördern.

1490 April 5: Sigel, Oberschultheiß, Jung Bechtold, Schöffenmeister,
Georgen Jacob und Contzmanns Diebold, alle vier von Stollhofen, Conrad
Mötzger von Schwarzach, Trost Peter von Vimbuch und Höschen Hans von
Ulm, Richter und Urteilssprecher des Obergerichts, das Saalgericht genannt
, verkünden auf Anforderung Abt Johanns, der sich vom Amtmann
des Markgrafen zu Bühl in seinen Rechten bezüglich der Wildfänge und ihrer
Kinder beeinträchtigt fühlte, die alten Gerechtigkeiten des Klosters
(GLA 67/1314, 5-7).

Im Jahre 1493 verkaufte Abt Johann das Stollhofer Gericht an Markgraf
Christoph für 200 rheinische Gulden50. Dadurch wurde auch eine Reorganisation
des Saalgerichts notwendig. An die Stelle des Schultheißen51 und der
Richter von Stollhofen traten der Schultheiß von Schwarzach und Richter
aus anderen Gerichten des Klosters.

Im Jahre 1499 appellierte Hermann Erhart von Zell an das Hofgericht des
Markgrafen zu Baden. Abt Johann klagte deswegen beim badischen Statthalter
und den Räten, daß eine derartige Appellation den Freiheiten und
dem Herkommen des Klosters zuwiderlaufe. Wenn schon vom Saalgericht
appelliert werde, obwohl es bisher die letzte Instanz gewesen sei, so müsse
man sich an die kaiserliche oder königliche Majestät als gemeinen Obern
wenden. Der Markgraf möge diese Neuerung abstellen und die Appellation
wieder ans Saalgericht weisen52.

Trotz dieser Beschwerde nahmen in der Folgezeit die Appellationen vom
Saalgericht an das badische Hofgericht zu. Das Saalgericht verlor damit
seinen Charakter als letzte Instanz und oberstes Gericht im Bereich des
Klostergebiets.

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