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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
72. Jahresband.1992
Seite: 344
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tekten zu den alleinigen und ständigen Großmeistern der freien Steinmetzen
Deutschlands.

Im Zuge der Emanzipation der Städte entstehen die korporativen Satzungen
. Das Aufleben Straßburgs bringt Handwerk und Gewerbe um die Kathedrale
zur Blüte, die unabhängig werden und ihre eigenen Satzungen bilden
. Das sog. „Statut von Straßburg" legt Pflichten und Rechte, Traditionen
und Freiheiten der Steinmetzen fest. Die mittelalterliche Organisation der
Hütte umfaßt Werkmeister, Bildhauer und Steinmetzen. Als solche blieb sie
bis 1789 unabhängig von den übrigen Körperschaften der Stadt. Dagegen
setzt die große Revolution der Loge als Organisation ein Ende.

Indessen, dank einer Reihe von glücklichen Umständen, bleiben die Ateliers
(Werkstätten) bestehen und setzen die ihnen seit der Vollendung des
Münsters obliegende Unterhaltungsaufgabe weiter fort. Aus den bereits erwähnten
Gründen ist uns der Personalbestand der Straßburger Loge in den
ersten Jahrhunderten unbekannt.

Herr A. Schimpf, mein Vorgänger, hat in einem interessanten kleinen Buche
die strengen Regeln angegeben, nach denen die für den Münsterbauplatz
eingesetzte Belegschaft zu arbeiten hatte.

Hier ein Auszug aus diesem Buche („Die Straßburger Steinhauer" in: „El-
sässische Handwerker und Arbeiter").

Artikel 1.

Wofern gewisse Artikel dieses Statuts zu streng oder im Gegenteil zu mild
sein sollten, hat die Bruderschaft durch Stimmenmehrheit darüber abzustimmen
, was zu ändern ist, im Sinne der Milderung oder der Verschärfung unter
Berücksichtigung von Landesbrauch und Zeitumständen.

32 Artikel 36.

Wenn ein Geselle eigensinnig die Haupthütte oder eine andere Loge ohne
regelmäßigen Urlaub verläßt, darf er auf die Dauer eines Jahres nicht in dieselbe
Loge zugelassen werden.

33 Artikel 42.

Wenn ein Lehrling, nachdem er bei einem Maurer gearbeitet hat, sich dazu
entschließt, bei einem Steinhauermeister einzutreten, um sein Handwerk zu

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