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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
73. Jahresband.1993
Seite: 357
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deckt, gehe es, wie es will"6. Die badischen Behörden haben diese
„Scheinverkäufe" später allerdings nicht anerkannt, und nach mehrjährigen
Prozessen wurde zumindest ein Teil der Grundstücke zugunsten der Staatskasse
versteigert.

Während Werner im französischen Exil war, trat die Nationalversammlung
in Frankfurt zusammen. Zwei Tage nachdem Struve in Lörrach die
Republik ausgerufen hatte, kehrte Werner am 23. September nach Oberkirch
zurück. Denn nach der Wahl zur Nationalversammlung hatte ihn das
Wahlmännergremium des Kreises Offenburg-Gengenbach-Oberkirch zum
Stellvertreter des Offenburger Bürgermeisters Ree bestimmt, der auf sein
Mandat verzichtete. Im 1849 aufgestellten Verzeichnis der Abgeordneten
der ersten deutschen Reichsversammlung erscheint Werner, Advokat aus
Oberkirch, zu dieser Zeit wohnhaft in Frankfurt und der „Fraktion" der
äußersten „Linken", dem „Donnersberg", zugehörig, als Abgeordneter
Nr. 527 für den 10. badischen Wahlbezirk. Bis der steckbrieflich Gesuchte
gegen den Widerstand der badischen Regierung stimmberechtigt an den
Sitzungen teilnehmen konnte, dauerte es noch einige Wochen. Am 19. Oktober
wurde unter Vorsitz Heinrich von Gagerns eine Anfrage des
Abgeordneten Damm behandelt. Dieser stellte fest, daß der Advokat
Werner zwar mit 119 zu 13 Stimmen, „also mit eminenter Stimmenmehrheit
", gewählt worden sei, sich daraufhin auch sofort nach Frankfurt begeben
habe, bis heute aber nicht an den Versammlungen teilnehme. Daraufhin
verlas der Präsident ein Schreiben Werners mit folgendem Inhalt:
„Herr Präsident! - Am 23sten v. M. wurde ich vom badischen Wahlbezirke
Offenburg, Oberkirch und Gengenbach als Mitglied der constituirenden
Nationalversammlung gewählt. Es wurde dieß bereits am 2ten d. M. in der
89. Sitzung zur Nationalversammlung durch das Reichsministerium angezeigt
. Ich habe mich hierauf bei Ew. Wohlgeboren, bei der bisherigen Legi-
timations-Commission, und endlich bei dem betreffenden Ausschuß gemeldet
, ohne bis jetzt auch nur die vorläufige Zulassung zur Versammlung
zu erlangen. Ich verweise nunmehr wiederholt zum Beweise der Wahl auf
die officielle Anzeige des Reichsministeriums eventuell auf die bei demselben
vorliegenden Mittheilung der badischen Regierung und die Wahl-
acten selber und erwarte auf den Grund die sofortige, mindestens vorläufige
Zulassung zur Nationalversammlung und Einweisung in die betreffende
Abtheilung. Ich bitte dringend um baldgefällige Erledigung. Frankfurt
a. M., den 13. October 1848"7. In der 105. Sitzung am 30. Oktober erklärte
der Präsident, daß sich keine Bedenken gegen die Gültigkeit der Wahl ergeben
hätten und die Nationalversammlung beschlossen habe, daß einer
formellen Zulassung von Werner nichts entgegenstehe8. Am folgenden Tag
nahm Werner stimmberechtigt an der 106. Sitzung teil9. Anträge des Ober-
kirchers vor allem bezüglich des Badener Konskriptionsgesetzes oder des

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