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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
74. Jahresband.1994
Seite: 224
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1994/0224
Der gesamte Besitzkomplex des Gutes Ulm/Ullenburg wurde zusammen
mit dem übrigen Besitz, der sich in der Folgezeit um dieses Gut zusammenschloß
, in einzelne Fronhofverbände aufgegliedert. Mittelpunkt der
Verwaltung war die Ullenburg, auf der ein sogenannter Kast- und Schirmvogt
für die auf den einzelnen Hoflehen ansässigen Bauern amtierte.5

Mit der grundherrlichen Vogtei hing die grundherrliche Gerichtsbarkeit zusammen
, die in den jeweiligen örtlichen Fronhöfen wahrgenommen
wurde.6 Sie beschränkte sich ursprünglich wohl nur auf die mit der Leihe
der Hofgüter verbundenen Verhältnisse und war somit keineswegs in der
Lage, den Grafen der Ortenau von Amtshandlungen auf den Hofgütern
fernzuhalten. Selbst in Fragen grundherrlicher Gerichtsbarkeit konnte er
vermutlich auch dann sofort tätig werden, wenn es sich um die Ausübung
von Gewalt handelte.

Bis zum 18. Februar 1218, dem Todestag Herzog Bertholds V. von Zähringen
, mag diese Einflußnahme in die ullenburgischen Fronhofverbände
kaum mit Schwierigkeiten verbunden gewesen sein, da sowohl seit 1016
das Grafenamt der Ortenau und spätestens seit Beginn des 12. Jahrhunderts
auch das Gut Ulm/Ullenburg - letzteres als bischöflich-straßburgisches Lehen
- in den Händen der Zähringer war.7

Dementsprechend setzten die Bemühungen der Bischöfe von Straßburg um
Immunität, d. h. um die Freiheit vom Eingriff des Königsbeamten bzw. um
die Ausübung „staatlicher Hoheitsrechte" auf dem Gut Ulm/Ullenburg, das
seit dem 13. Jahrhundert als „advocatia de Ullemburg" (= Vogtei Ullem-
burg) bezeichnet wurde,8 wohl erst dann ein, als das Hochstift Straßburg
diesen Besitz seit dem Jahre 1218 - mit einer nochmaligen kurzen Unterbrechung
- in direkte Verwaltung nahm.

Eine wesentliche Voraussetzung für die Ausweitung der rechtlichen Befugnisse
des Hochstifts Straßburg im Bereich der Vogtei Ullenburg wurde
zweifellos dadurch ermöglicht, daß dort eine große Anzahl von Leibeigenen
ansässig war, die in besagtem Urbar von Bischof Berthold II. „hoflüte"
oder „homines iure proprietatis curie attinentes" (= Leute, die eigentümlich
zum Hof bzw. Fronhof gehören) genannt werden.9 Da der Bischof von
Straßburg ihnen gegenüber Strafgewalt ausüben konnte, war damit die
Möglichkeit zur Ausübung und Ausweitung eines für unfreie Leute im Gebiet
der eigenen Fronhofverbände gültigen Strafrechts bzw. des Rechts des
Gebietens und Verbietens gegeben, das die Kompetenzen des Vertreters
der„öffentlichen" Rechte in der Ortenau immer mehr beschnitt. Anders
ausgedrückt heißt dies, daß Vogtei, Immunität und Grundherrschaft funktionell
in der Herrschaft zur Einheit zusammenflössen.

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