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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
74. Jahresband.1994
Seite: 225
(PDF, 127 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1994/0225
Die Umbildung des ursprünglichen Bandes zwischen dem Bischof von
Straßburg als dem Grundherrn des Gutes Ulm/Ullenburg und den unfreien
Leuten, die auf dem Grund und Boden dieses Gutes ansässig waren, in eine
Immunität in Streulage erhärtet die Urkunde König Friedrichs des
Schönen vom 2. Dezember 1316, mit der Bischof Johann I. von Straßburg
die Hoheitsgewalt über die Reichleute im Sasbach-, Acher- und Renchtal
und in kleinen angrenzenden Gebieten der Rheinebene übertragen wurde.10
Diese Urkunde liefert nämlich den Beweis dafür, daß der bischöflich-straß-
burgische Vogt auf der Ullenburg vor dem 2. Dezember 1316 nicht nur
Kast- und Schirmvogt, sondern auch schon ein bischöflicher Mandatsträger
mit weitgehenden Herrschaftsbefugnissen war, weil ihm die uneingeschränkte
Hoheitsgewalt über die dem Hochstift Straßburg übergebenen
Reichsleute hinzuübertragen wurde.

Die Tätigkeit des Ullenburger Vogtes als Kast-, Schirm- und Gerichtsvogt
wird sehr genau in dem um 1330 entstandenen Weistum für den seit 1318
bischöflich-straßburgischen Fron- und Dinghof in Kappelrodeck umschrieben
:11 Die freien und unfreien Leihegutinhaber, Huber genannt, waren jedes
Jahr im Februar, im Mai und im Herbst zur Teilnahme an einem „Vogtding
" im Fronhof verpflichtet. Den Vorsitz in dieser Versammlung führte
der Ullenburger Vogt, der jeweils zu Pferd und in Begleitung eines Knechtes
nach Kappelrodeck kam, um dort nicht nur in grundherrlichen Fragen
Recht zu sprechen, sondern auch hochrichterliche Urteile in Sachen „düb
und frevele" (= Diebstahl und Frevel) zu fällen.

Die bereits mehrfach erwähnten bischöflich-straßburgischen Fronhöfe des
Ulmer/Ullenburger Gutes bzw. der Vogtei Ullenburg wurden, das sei abschließend
noch vermerkt, vielfach Kristallisationspunkte der Herrschaftsbildung
in den Dörfern, in denen diese Fronhöfe standen. Die mit dem Erwerb
von Dorfherrschaften verbundene Ausweitung der Hoheitsrechte der
Bischöfe von Straßburg im Bereich der Vogtei Ullenburg läßt sich in Renchen
bereits für das Jahr 1228 urkundlich belegen.12 Neben dem bischöflich
-straßburgischen Fronhof in Renchen dürften auch die Fronhöfe des
Hochstifts Straßburg in Sasbach, Ulm, Waldulm und Kappelrodeck den
Ausgangspunkt für die später nachweisbare Dorfherrschaft der Bischöfe
von Straßburg in diesen Dörfern gebildet haben.

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