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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
74. Jahresband.1994
Seite: 227
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//. Wortlaut der Urkunde vom 7. Oktober 1070, vom Latein ins Deutsche
übersetzt:131

„Im Namen der heiligen und unteilbaren Dreifaltigkeit. Da wir ja von
Gott, dem Urheber aller Güter, das Leben und die übrigen Dinge besitzen
, ist es angemessen, daß wir im Hinblick auf die überlassenen irdischen
Besitztümer auch einmal jenen kennenlernen, aus dessen unentgeltlicher
Gnade wir uns selbst und unser Hab und Gut behaupten. Diesem
Vorhaben schenkte der Ritter SIGFRIDUS, der aus einem bedeutenden
Frankengeschlecht stammte, seine Aufmerksamkeit. Er beschloß
gnädig, mit aller Inbrunst Gott und der Mutter seines Christus das zu
übergeben, was der geheime Rat in schmeichelhafter Hoffnung auf
Nachkommenschaft jenem nicht zu besitzen erlaubt hatte. Er übergab also
das eine Gut, das er unter seinen übrigen nach Erbrecht als allerbestes
besaß, ULMENA genannt, und eine Burg desselben Namens im Gau
MORTENOUVA, in der Grafschaft CHINZIHDORFF und OTENHEIM
gelegen, mit Dienern und Knechten, mit den Zehnten der Kirchen, mit
Wäldern, bebauten und unbebauten Fluren, Gehölzen, Wiesen, Weiden,
Bächen, Fischwassern, Mühlen, Wegen und unwegsamen Gebieten, mit
Abgaben und Einkünften und anderen Dingen der höchst ruhmreichen
Kirche von Straßburg zur Verwaltung, nachdem diese Übereinkunft zuvor
äußerst vorsichtig getroffen worden war. Und das übertragene Gut
stärkte er durch vorausgehende gesetzliche Bestimmungen und das gesetzmäßige
Gelöbnis, daß er von Bischof WERENARIUS II. der zuvor
genannten Kirche, auf dessen Bitte hin er dies hauptsächlich getan hatte,
OUHTINGUN und WOLFGANGESHEIM, und was er als eigenes Gut
gegeben hatte, unter Lehensrecht wieder empfange und in Ruhe besitze,
solange er lebe, und zwar ohne Verpflichtung zum Kriegsdienst, es sei
denn, er wolle zufällig etwas aus freiwilliger Zuneigung zum Bischof
unternehmen. Aus den Dienstmannen aber hat er einige Leute in besonderer
Weise ausgewählt, je nachdem sie außer Verwandtschaft mit ihm,
durch ihre Abstammung oder ihre Tüchtigkeit die übrigen überragten;
und die so Ausgesuchten hat er dem Gut DAGOBERTS auf Dauer unterstellt
, in dessen Genuß in der Vogtei BISCOVESHEIM die vornehmsten
Lehensleute sind, und er hat festgelegt, daß sie, an welchen Orten
auch immer sie ihr Leben zubrachten, auch nach seinem Tod völlig unangefochten
in dieser Gleichstellung leben sollten. Aus diesen Auserwählten
erkor er also wieder zwei, nämlich ODALRICUS und TANCH-
RADUS, mit all ihrem Gut und entließ sie aus ihren bisherigen Verpflichtungen
in der Weise abgesichert, daß durch sie die Kirche und der
Bischof zusammen mit dem Obervogt HEINRICUS die erwähnte
Schenkung mit umso größerer Sicherheit besitzen sollten. Kein Untertan
aber solle daran zweifeln, daß dies so, wie es vorher erwähnt wurde, oh-

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