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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
74. Jahresband.1994
Seite: 280
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von Bach in Gemeinschaft damit zu belehnen. Der Bischof belehnt beide und ihre
leiblichen Erben.

Der von Hans Reinbold von Windeck und Jörg von Bach gegenüber Bischof
Wilhelm ausgestellte Lehensrevers für die gemeinschaftliche Belehnung
ist ebenfalls noch im Original vorhanden26. Schon am 28. Mai des
gleichen Jahres hatte Hans Reinbold von Windeck aus „besonderer Liebe"
zu Georg von Bach, seinem Schwager, und zu Briden (Brigida) dessen
Hausfrau, Hans Reimbolds Schwester, diesen und seine Kinder als Leibeserben
in die rechte Gemeinschaft der Lehen eingesetzt, die er von der
Markgrafschaft Baden, dem Stift Straßburg und von Lahr (Geroldseck)
hatte. Die Bedingung war, daß Hans Reimbold und seine Leibeserben dem
Georg von Bach von solcher Gemeinschaft jährlich nur 20 Gulden, 1 Viertel
Korn, 1 Viertel Hafer und 2 Hühner geben sollten. Das übrige sollte
Hans Reimbold erhalten. Dafür mußte Bride von Windeck, Georg von
Bachs Frau, auf alle Ansprüche an ihrem väterlichen Erbe verzichten27.
Die Vereinbarung war offenbar getroffen worden, um die Schwester Hans
Reimbolds für ihre erbrechtlichen Forderungen zu entschädigen.

Am 2. Dezember 1437 stellte Bischof Wilhelm die gemeinschaftliche
Belehnung mit Niederschopfheim und Zubehör offenbar für Georg von
Bach aus28. Am 5. Dezember 1441 belehnte Bischof Ruprecht Hans
Reinbold und Georg von Bach in Gemeinschaft mit dem Lehen als
Mannlehen, und unter dem gleichen Datum stellten die beiden den Lehensrevers
aus29.

In ähnlicher Weise wie Hans Reimbold von Windeck seinen Schwager Georg
von Bach in die Gemeinschaft des Niederschopfheimer Lehens eingesetzt
hatte, verfuhr er auch mit seinen Anteilen an den Bühler Besitzungen.
Am 12. Januar 1442 bat er König Friedrich [III.] um die Erlaubnis, Markgraf
Jakob in die Gemeinschaft seines Teils am Zoll, Ungeld und Gericht
zu Bühl einsetzen zu dürfen, so daß diesem die Hälfte am Zoll und Ungeld
und ein Viertel am Gericht und andern Rechten, ihm selbst aber die andere
Hälfte zustehen sollte30. König Friedrich bestätigte die Bitte und setzte
Markgraf Jakob in die Gemeinschaft des Reichslehens Bühl ein. Falls
Hans Reimbold ohne leibliche Erben sterben würde, sollten die vorgenannten
Güter mit allen Rechten an den Markgrafen fallen31. In gleicher Weise
handelte er wohl 1443 mit seinen Geroldsecker Lehen, in die er seinen
Schwager Jörg von Bach einsetzte32. Wenige Jahre später ist Hans Reinbold
von Altwindeck gestorben33.

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