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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
74. Jahresband.1994
Seite: 361
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Sohn aus Zimmern und drei Frauen aus Urloffen. Was mit der einen Frau,
der Schwabhensin, geschah, wissen wir nicht. Eine Frau erhielt eine Bewährungsstrafe
, die Mutter wurde verbrannt, der Sohn enthauptet, die vierte
Frau möglicherweise begnadigt. Für die nächsten 25 Jahre gibt es keine
Prozeßprotokolle, wobei wir nicht wissen, ob die Behörde niemand verfolgte
oder ob die Unterlagen einfach verloren gingen. 1595 bricht die Hexenangst
erneut auf und versucht sich mit untauglichen Mitteln zu beruhigen
: Während des Sommers dieses Jahres werden sechs Frauen aus dem
Ort Appenweier verbrannt".

Diesen Hinrichtungen folgt, so hat man den Eindruck, eine Zeit der Besinnung
. Obwohl in den nächsten 15 Jahren mindestens drei Menschen der
Hexerei wegen getötet werden, entstehen in diesem Zeitraum Schriftstücke
, die ausweisen, daß die Beamten über die vorgelegten Fälle stärker
nachdenken als bisher und sich bemühen, die Delinquenten, auch aus ihrer
persönlichen Lage heraus, gerechter zu beurteilen, als sie das früher getan
haben. Diese relativ ruhigen Jahre münden wie im gesamten Oberrheingebiet
auch im Landgericht gegen Ende des dritten Jahrzehnts im 17. Jahrhundert
in jene Flut von Todesurteilen, die den Höhepunkt der Hexenverfolgungen
in unserem Raum markieren.

In den Jahren zwischen 1569 und 1630 wurden aus Appenweier, Urloffen
und Zimmern mindestens 49 Personen als Unholde hingerichtet. Davon
stammten 5 Männer und 29 Frauen aus Appenweier, 4 Männer und 11
Frauen aus den beiden anderen Dörfern. (Namen und Daten im einzelnen
s. Anhang.)

Der Prozeßverlauf

Anhand unserer Quellen können wir verschiedene Stufen ausmachen, auf
denen sich die Prozesse entwickelten. Am Beginn stehen direkte Anklagen
oder Vorwürfe, die gegen eine Person gesammelt wurden. Darauf folgen
die Niederschriften der Teilgeständnisse, welche die Angeklagten im Gefängnis
unter der Folter gemacht haben, den Abschluß bilden die „Urgich-
te" oder „Bekenntnisse", in denen alle Anschuldigungen in einer redigierten
Form als vom Übeltäter zugegeben zusammengestellt werden. Diese
Akten enthalten gewöhnlich auch die Urteile.

Wir haben allerdings nicht für alle Namen oder für die ganzen 61 Jahre
(1569-1630) einen gleichmäßig durchgehenden Quellenbestand; strenggenommen
können manche Ergebnisse nur zeitlich begrenzt oder auf eine

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